Update: Alkoholtestkäufe

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft BL (s. dazu meinen früheren Beitrag) abgewiesen, allerdings ohne die interessierenden Fragen beantwortet zu haben (BGer 6B_272/2009 vom 22.06.2009). Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft hat leider übersehen, dass der Freispruch der Vorinstanz auf zwei selbständigen Begründungen beruhte (verdeckte Ermittlung/Beweisverwertung und Fahrlässigkeit). Sie hat sich offenbar nur mit einer Begründung auseinandergesetzt.

Die Beschwerdeführerin setzt sich nur mit der einen der beiden selbständigen vorinstanzlichen Begründungen des Freispruchs auseinander. Selbst wenn der Beschwerdeführerin darin beizupflichten wäre, dass ein Testkauf der hier vorliegenden Art nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren sei beziehungsweise die durch einen solchen Testkauf gewonnenen Beweise in einem Strafverfahren verwertbar seien, bliebe es beim vorinstanzlichen Freispruch der Beschwerdegegnerin mangels Fahrlässigkeit, welchen das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen hat, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass und inwiefern die Vorinstanz Fahrlässigkeit zu Unrecht verneint habe (E. 1.3).

Das Bundesgericht hat gut daran getan, die Frage der Beweisverwertung nicht zu beantworten, weil sie sich halt eben nicht stellte. Die bestehende Rechtsunsicherheit bleibt damit bestehen, weil die Staatsanwaltschaft BL über eine prozessuale Hürde gestolpert ist. Ärgerlich!