Update – BWIS I: Verordnung in der Vernehmlassung
Den Verordnungsentwurf (s. meinen letzten Beitrag zum Thema) finden Sie hier. Auf der Zunge zergehen lassen muss man sich folgende Bestimmung
Art. 21b – Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1) Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 21a gelten:
a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und –vereine;
c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine,
d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.2) Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unter-zeichnen.
Den Personen, die solcherlei Regelungen verbrechen, sollte man täglich ein paar Schläge auf den Hinterkopf verabreichen. Vielleicht hilft ja das, um Gewissen, Rechtsempfinden und das Wissen um die elementarsten Grundsätze unseres Rechtsstaates wieder zum Vorschein zu bringen.