Update – BWIS I: Verordnung in der Vernehmlassung

Den Verordnungsentwurf (s. meinen letzten Beitrag zum Thema) finden Sie hier. Auf der Zunge zergehen lassen muss man sich folgende Bestimmung

Art. 21b – Nachweis gewalttätigen Verhaltens

1) Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 21a gelten:

a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und –vereine;
c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine,
d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.

2) Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unter-zeichnen.