Update: Der Bund will vom Drogenhandel mitprofitieren
Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil A-1342/06 vom 05.05.2007 ins Netz gestellt. Der aufwändig begründete Entscheid setzt sich sehr eingehend mit der Rechtssprechung des EuGH auseinander, um sie dann schliesslich doch nur insoweit zu übernehmen, als sie für die Beschwerdeführer nachteilig ist:
Die vom EuGH vorgenommene Differenzierung, ob ein Vorgang lediglich verboten oder sogar “absolut verboten” ist, ergibt sich zusammengefasst für die Schweiz weder aus den anwendbaren Rechtsgrundlagen noch aus den für die schweizerische Mehrwertsteuer geltenden Grundprinzipien. Weswegen der Verkauf von Betäubungsmitteln eine prinzipiell andere Behandlung erfahren soll als Umsätze aus anderen strafbaren Tätigkeiten, ist nicht ersichtlich. Insgesamt ist somit festzustellen, dass Umsätze aus strafbarem Betäubungsmittelhandel der Mehrwertsteuer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterstehen (E. 5.6).
Zur Frage, dass der Erlös bereits vom Strafrichter eingezogen war sagt das Bundesverwaltungsgericht u.a. folgendes:
Was die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen ansprechen, ist die Frage der Rechtmässigkeit dieser Einziehung, namentlich auch in Bezug auf deren Umfang (vgl. zur Anwendung des Bruttoprinzips bei strafrechtlichen Einziehungen BGE 124 I 6 ff.). Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollten die Beschwerdeführer der Ansicht sein, die Einziehung an sich bzw. deren Umfang sei nicht rechtens gewesen, hätten sie sich gegen den Entscheid des Strafgerichts … wenden müssen (E. 7.2).Und was bitte hätten sie vor dem Strafrichter geltend machen sollen? Sie dürfen nicht einziehen, weil das Geld der Steuerverwaltung des Bundes gerhört? Indirekt beantwortet das Bundesverwaltungsgericht die Frage selbst, indem es ausführt, dass auch die Einziehung richtig war: Die Einziehung haben die Beschwerdeführer aufgrund ihres strafrechtlich relevanten Verhaltens selber zu verantworten. Die Einziehung durch die kantonalen Strafbehörden und die Mehrwertsteuerforderung der ESTV beruhen im Übrigen, wie auch die ESTV dartut, auf völlig verschiedenen Rechtsnormen und verfolgen verschiedene Zielrichtungen. Ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie liegt insgesamt klar nicht vor (E 7.4.2).
M.E. ist die Steuerforderung im Ergebnis eine unzulässige Strafsteuer. Der Grundsatz, dass sich das Delinquieren (nur!) nicht lohnen soll, ist vom Strafgericht eingehalten, vom Bundesverwaltungsgericht dann im Ergebnis aber wieder aufgehoben worden. Vom Strafrichter wurden die Beschwerdeführer bestraft und der Erlös wurde eingezogen. Damit wurde ihr Fehlverhalten hinreichend sanktioniert. Wenn nun die Steuerverwaltung noch einmal zuschlägt, liegt eine Doppelbestrafung vor. Zugegeben, das ist dogmatisch nicht durchdacht, aber der Gedanke könnte zumindest in eine interessante Richtung weisen. Zum richtigen Ergebnis würde man übrigens auch kommen, indem man die Rechtsprechung des EuGH übernehmen würde. Insofern wäre die Begründung für die Beschwerde ans Bundesgericht ziemlich einfach.