Update: der lange Arm …
Dem hier bereits angesprochenen BGE 133 I 234 (s. meine Beiträge hier und hier) hat sich auch Gerhard Fiolka angenommen (AJP 2008, 487 ff). In seinem sehr zu empfehlenden Beitrag zieht Fiolka folgendes Fazit:
So muss man feststellen, dass das Bundesgericht eine Chance verpasst hat, in einem recht krassen Fall die Umgehung des Rechtshilferechts durch die Behörden zu sanktionieren und einer heute im nationalen Strafprozess als elementar empfundenen rechtsstaatlichen Verfahrenskultur auch im zwischenstaatlichen Verhältnis Nachachtung zu verschaffen. So gesehen ist das Rechtshilferecht weitgehend entbehrlich, denn wozu braucht es ein IRSG, wenn es den Polizisten ohnehin freisteht, die Modalitäten der Rechtshilfe untereinander auszuhandeln? Wenn der Umgehung des IRSG nichts entgegengesetzt werden kann, dann kann man es auch gleich abschaffen. Dies wäre zumindest ehrlich, denn nach dieser Rechtsprechung droht das IRSG zu einer dekorativen Kulisse zu verkommen, wie sie für Westernfilme Verwendung findet, und daneben geht es dann halt zu … wie im wilden Westen!