Update – Eishockey: Die Strafjustiz will auch mitspielen

Ich muss noch einmal zurückkommen auf den kürzlich angesprochenen Hockey-Entscheid des Bundesgerichts (6B_298/2007 vom 24.10.2007), aus dem ich eine Passage zitieren muss:

Selbst wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdegegner nicht bewusst zu einem regelwidrigen Ellenbogenschlag (Regel Nr. 526 – ‘Elbowing’) gegen den Kopf und Nacken ansetzte, sondern im letzten Moment verkantete und in den Rücken des Beschwerdeführers prallte, entlastet ihn dies entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht. Wie die erste Instanz zutreffend ausführt, hat sich ein Eishockeyspieler immer so auf dem Eis zu bewegen, dass er auf gefährliche Situationen reagieren und notfalls noch bremsen oder einem Gegenspieler ausweichen kann (…). Mit seiner riskanten Zufahrt begab sich der Beschwerdegegner aller Ausweich- der Bremsmöglichkeiten. Wer aber in hohem Tempo auf einen Gegenspieler zufährt, in der Absicht diesen zu checken, und sich dabei in eine unkontrollierbare Situation manövriert, in der es nur noch vom Zufall abhängt, ob der Check noch regelkonform durchgeführt werden kann, der kann sich nicht darauf berufen, dass er den regelwidrigen Check nicht mehr verhindern konnte. […]. Wie erläutert, hat er sich willentlich in eine Situation manövriert, in der ihm die Verhinderung eines regelwidrigen Checks nicht mehr möglich war. Er hat mithin die Möglichkeit eines Checks von hinten in den Rücken in Kauf genommen und die daraus resultierenden Verletzungen als mögliche, wenn auch unerwünschte Folgen, seinem vorrangigen Ziel untergeordnet, den Beschwerdeführer um jeden Preis am Abschuss zu hindern (E. 3.3.3).

Ein paar Fragen:

  • Liegt hier ein Denkfehler oder ein Kunstgriff vor – oder verstehe ich den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt einfach nicht?
  • Wie kann das Gericht dem Spieler vorwerfen, er habe sich “willentlich in eine Situation manövriert, in der ihm die Verhinderung eines regelwidrigen Checks nicht mehr möglich war”?
  • Hat nicht die Vorinstanz verbindlich festgehalten, der Spieler habe den Gegenspieler regelkonform checken wollen?
  • Schliesst Letzteres den Vorsatz nicht aus?