Update: Entsiegelung von Anwaltsakten

Im September des Vorjahres hatte ich über ein dreistufiges Verfahren berichtet, welches das Bundesstrafgericht für die Entsiegelung von berufsgeheimnisrelevantem Material zur Anwendung gebracht hatte. Auf staatsrechtliche Beschwerde der beiden Anwälte hin hat das Bundesgericht den Entscheid des Bundesstrafgerichts entschieden. Der Entscheid des Bundesgerichts (1S.31/2005 vom 06.02.2006) ist nun in der amtlichen Sammlung publiziert (BGE 132 IV 63). Aus der Regeste:

Das folgende dreistufige Verfahren verletzt kein Bundesrecht: Zuerst werden die für die Untersuchung sachdienlichen Dokumente ausgesondert. Nachher wird bestimmt, welche dieser Dokumente unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Bei den übrigen sachdienlichen Dokumenten werden schliesslich, soweit nötig, die Namen der Klienten zu deren Schutz abgedeckt oder durch Codes ersetzt; dafür wird bei Bedarf ein aussenstehender Sachverständiger beigezogen (E. 4).