Update: Falsche Rechtsmittelbelehrung in Solothurn
Labeo ist auf SOG 2003 Nr. 8 gestossen, den ich leider übersehen hatte (errare humanum). Er setzt damit ein fettes Fragezeichen hinter den Titel meines Beitrags, denn möglicherweise war es nicht die Rechtsmittelbelehrung des Oberstaatsanwalts, die falsch war. Dieser hatte sich lediglich auf die publizierte Rechtsprechung des Obergerichts verlassen, mit der sich das Bundesgericht leider nicht auseinandergesetzt hat.
Ob sich nun das Obergericht, der Oberstaatsanawalt oder das Bundesgericht geirrt hat, ist mir nicht klar. Klar ist mir nur, dass der Rechtssuchende in seinem Vertrauen auf die Rechtsmittelbelehrung selbst dann nicht geschützt wird, wenn sie richtig ist.