Update: Gefeuerte Untersuchungsrichterin freigesprochen

Nachdem ich hier zuletzt über ihr Obsiegen berichten durfte, hat das Bundesgericht heute einen Entscheid (2A.656/2006 vom 15.10.2007) ins Internet gestellt, den die ehemalige eidg. Untersuchungsrichterin (vgl. meinen früheren Beitrag) weniger freuen wird. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde gegen die Entlassung und die Abfindung von sieben Monatsgehältern abgeschmettert und es sich nicht nehmen lassen, Details aus den Kündigungsgründen aufzuzählen. Hier ein paar Ausschnitte:

Bei diesen Gegebenheiten ist der Auffassung des Bundesstrafgerichts und der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die beruflichen Leistungen der Beschwerdeführerin als eidgenössische Untersuchungsrichterin völlig unzulänglich waren. Eine Verschleppung der Voruntersuchungen, wie sie die Beschwerdeführerin zuletzt zu verantworten hatte, ist geradezu untragbar. Ins Gewicht fällt diesbezüglich zunächst einmal das Risiko, dass inhaftierte Angeschuldigte ihre Parteirechte nur ungenügend wahren können oder dass sie zu lange in Untersuchungshaft verbleiben, was nicht nur zu einem unnötig schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen führt, sondern das Gemeinwesen dem Risiko von entsprechenden Ersatzforderungen aussetzt. Zudem droht bei übermässiger Dauer der Voruntersuchungen die Verjährung des Strafanspruchs, was das korrekte Funktionieren der gesamten Strafjustiz ernsthaft in Frage stellt. Mit Blick auf die erwähnten öffentlichen und privaten Interessen ist eine Untersuchungsrichterin fehl am Platz, welche nicht in der Lage ist, die ihr übertragenen Fälle beförderlich bzw. ohne übermässige Verzögerung zu erledigen (E. 4.3, Hervorhebungen durch mich).

Der Entscheid bringt auch zum Ausdruck, dass das Bundesgericht mit der Abgangsentschädigung, welche der Untersuchungsrichterin ausgerichtet worden war, nicht sehr glücklich zu sein scheint.

Zwar liegen die “wichtigen Gründe”, welche die fristlose Kündigung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 BPV als unverschuldet erscheinen lassen, nicht auf der Hand. Weil dem Bundesgericht aber eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zum Nachteil der Beschwerdeführerin ohnehin verwehrt ist (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG), braucht der Frage, ob tatsächlich ein Fall von Art. 31 Abs. 2 BPV gegeben ist, hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Ebenfalls nicht weiter zu prüfen ist, unter welchem Titel der Beschwerdeführerin allenfalls gar eine höhere Entschädigung zustehen könnte: Der gestellte Antrag auf Ausrichtung von sechs weiteren Monatsgehältern als Abgeltung wird in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort begründet (…, E. 6.2).

Gewählt wurde die nun förmlich demontierte Untersuchungsrichterin übrigens am 26. November 1997, also rund acht Jahre vor ihrer Freistellung. Wahlkörper war das Bundesgericht.