Update: Geheimplan gegen Roschacher?

Die GPK-N hat ihre briefliche Stellungnahme im Verfahren des Bundesstrafgerichts (AU.2007.1) veröffentlicht. Sie präzisiert die Sachverhaltsdarstellung des Bundesstrafgerichts. Dieses hatte im Entscheid AU.2007.1 folgendes festgestellt (Hervorhebungen durch mich):

Auf Aufforderung der Kommissionspräsidenten hin präsentierten Vertreter der Bundesanwaltschaft am 8. August 2007 den Präsidien der GPK und der Subkommission sowie am 14. August 2007 der gesamten Subkommission auszugsweise einige der aus Deutschland stammenden Aktenstücke aus dem Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses.

Die GPK legt neuerdings Wert auf absolute Präzision und korrigiert wie folgt (Hervorhebungen durch mich):

Die Sachverhaltsdarstellung der I. Beschwerdekammer wie sie in Buchstabe C. erläutert wird, ist insofern zu präzisieren, als am 25. Juli 2007 der Präsident der GPK-N und die Präsidentin der Subkommission EJPD/BK der GPK-N informiert wurden (und nicht das Präsidium). Diese Präzisierung gilt auch für die Präsentation vom 8. August 2007. Im Weiteren wurde diese Präsentation auf Wunsch des Kommissionspräsidenten und nicht auf seine Aufforderung hin durchgeführt.

In der Sache nimmt die GPK das Verhalten der BA in Schutz. Sie macht geltend, Art. 156 Abs. 1 ParlG enthalte eine “Anbietepflicht” (was wohl die oben zitierte Präzisierung begründen soll). Die Bestimmung regelt im Kapitel “Verkehr der Kommissionen mit dem Bundesrat” die verfahrensrechtliche “Stellung von Personen im Dienst des Bundes” und lautet wie folgt:

Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen.

Die vom Bundesstrafgericht angesprochene Frage der Entbindung vom Amtsgeheimnis stelle sich nicht:

Insbesondere kann das Amtsgeheimnis gegenüber den Geschäftsprüfungskommissionen nicht geltend gemacht werden. Dies ist auch unbedenklich, da die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommissionen ebenfalls an das Amtsgeheimnis gebunden sind (Art. 8 ParlG) und die Kommissionstätigkeit im Rahmen von nicht öffentlichen Sitzungen ausgeübt wird (Art. 47 ParlG; vgl. auch Martin Albrecht, Parlamentsgesetz und Oberaufsicht, leges 2003/2. S. 39 und die Ziff. 3.1 des Entscheids der Beschwerdekammer vom 18. April 2005 i.S. Amtshilfe in Strafsachen zwischen der Eidgenossenschaft und einem Kanton).

Nun gut, es ist halt eine offenbar weit verbreitete Meinung, die Verletzung des Amtsgeheimnisses gegenüber anderen Amtsgeheimnisträgern sei legal. Das macht sie jedenfalls in dieser absoluten Form nicht richtig. Aber die Ausführungen der GPK gehen m.E. ohnehin an der Sache vorbei.

Die GPK zieht dann Schlussfolgerungen:

Die GPK-N ist aufgrund des Ausgeführten der Ansicht, dass die Bundesanwaltschaft rechtmässig vorging, als sie die GPK-N über die Unterlagen von Herrn Oskar Holenweger informierte.

Am Ende gibt sie dem Bundesstrafgericht gar noch zwei sicherlich extrem wertvolle Hinweise [Klammerbemerkungen durch mich]: 

  1. Im Übrigen können wir Sie informieren, dass die GPK-N bei den deutschen Behörden ein Rechtshilfegesuch gestellt hat, um für die Verwendung der von der Bundesanwaltschaft versiegelt erhaltenen Dokumente den Rechtshilfevorbehalt zu beheben. [Behebung des Rechtshilfevorbehalts? Hilfe – Rechtshilfe!].
  2. Sollten Sie ein Verfahren gegen die bei der Bundesanwaltschaft betroffenen Personen eröffnen wollen, verweisen wir Sie auf die Bestimmungen des Artikels 156 Absatz 3 Parlamentsgesetz. [Böse Zungen könnte der Hinweis veranlassen, die vielbeschworene Gewaltentrennung, als deren oberste Schirmherrin sich die GPK unlängst wissen wollte, in Gefahr zu sehen. Wer wundert sich da noch, dass sich laut NZZ keiner um die GPK reisst.].