Update: Geheimplan gegen Roschacher?
Mit Entscheid vom 18.12.2007 (AU.2007.1) stellt das Bundesstrafgericht (I. Beschwerdekammer) im Zusammenhang mit der Affäre Roschacher/Blocher/GPK eine Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses fest.
Folgen hat das freilich (jedenfalls vorläufig) nicht:
Es ist bei dieser Sachlage und auch in Berücksichtigung des Auftretens der Subkommission, welche die direkte Herausgabe von Aktenstücken verlangt hat, sowie der Stellungnahme der GPK, nach welcher die Bundesanwaltschaft recht- und pflichtgemäss gehandelt hat, nachvollziehbar bzw. in subjektiver Hinsicht entschuldbar, dass die Bundesanwaltschaft die Dokumente, welche in Deutschland bei Holenweger beschlagnahmt worden sind, als von möglicher Bedeutung für die laufenden Untersuchungen der GPK erachtete und dieser unmittelbar Einsicht gewährte. Über die vorliegende Klarstellung in Bezug auf Wahrung des Untersuchungsgeheimnisses hinaus sind daher keine Massnahmen erforderlich (E. 4.2).
Das Dispositiv lautet wie folgt:
- Die Bundesanwaltschaft hat mit der Präsentation und Herausgabe von Akten eines hängigen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegenüber der GPK des Nationalrates objektiv das Untersuchungsgeheimnis verletzt.
- Seitens der fachlichen Aufsicht sind keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Die Bundesanwaltschaft (Exekutive) widerspricht ihrer fachlichen Aufsichtsbehörde (Judikative). Gemäss TagesAnzeiger ist sie
«nach wie vor die Meinung, dass die Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft unter Einhaltung der Vorschriften des Parlamentsgesetzes handelten.»
Nun, das hat ja nun die Aufsichtsbehörde widerlegt. Aber das kümmert die Bundesanwaltschaft ganz offensichtlich überhaupt nicht.
Dass keine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses eröffnet wird, stösst denn auch auf Unverständnis:
«Wenn man feststellt, objektiv sei das Untersuchungsgeheimnis verletzt, würde das auch heissen, das Amtsgeheimnis sei verletzt.» Amtsgeheimnisverletzungen sind strafbar. Riklin fragt sich deshalb, «warum es kein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung gibt. Schliesslich ist ja bekannt, wer es verletzt hat.»
Hier spielt nun aber wohl die von der Bundesanwaltschaft angerufene Bestimmung von Art. 156 Abs. 3 ParlG eine Rolle, wobei sehr fraglich ist, inwiefern diese hier überhaupt anwendbar ist. Einige der Aussagen gegenüber der GPK haben sich ja als objektiv unwahr herausgestellt.