Update: Polanski in provisorischer Auslieferungshaft

In rechtlicher Hinsicht hier noch ein kleiner Nachtrag. Gemäss EJPD (s. meinen letzten Beitrag) befindet sich Roman Polanski in provisorischer Auslieferungshaft. Gemeint ist wohl die vorsorgliche Auslieferungshaft gemäss Art. 13 des Auslieferungsvertrags CH-USA. dessen Ziff. 1 wie folgt lautet:

In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten
beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung
wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der
Vereinigten Staaten gestellt.

In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.

Kann 30 Jahre nach der Tat Dringlichkeit geltend gemacht werden gegenüber einem „Flüchtigen“, der sich regelmässig in der Schweiz aufhält?

Lesenswert übrigens auch das TA-Interview mit NR Daniel Vischer.