Update: Polanski in provisorischer Auslieferungshaft
In rechtlicher Hinsicht hier noch ein kleiner Nachtrag. Gemäss EJPD (s. meinen letzten Beitrag) befindet sich Roman Polanski in provisorischer Auslieferungshaft. Gemeint ist wohl die vorsorgliche Auslieferungshaft gemäss Art. 13 des Auslieferungsvertrags CH-USA. dessen Ziff. 1 wie folgt lautet:
In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.
Kann 30 Jahre nach der Tat Dringlichkeit geltend gemacht werden gegenüber einem „Flüchtigen“, der sich regelmässig in der Schweiz aufhält?
Lesenswert übrigens auch das TA-Interview mit NR Daniel Vischer.
Wenn ich richtig gerechnet habe, war die Tat nach schweizer Recht 1993 verjährt. Damals gab es kein Auslieferungsabkommen mit den USA (dieses ist erst seit 1997 in Kraft). Galt 1993 für die USA das IRSG (welches keine Auslieferung bei Verjährung vorsieht)?
Es geht ja *heute* um die Auslieferung, nicht 1993. Heute ist meines Wissens kein Verjährungsvorbehalt vorgesehen. Das wäre wohl Pech für Polanski.
Ganz raffiniert finde ich ja den Lösungsansatz von NR Vischer, einen geständigen aber flüchtigen Angeklagten vor der Einreise vorzuwarnen, um zu vermeiden, dass man ihn verhaften müsste. Diese Idee hatte schonmal jemand – und hat sie als Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1bis unter Strafe gestellt. Wahrlich ein Geniestreich von Herrn Vischer. Si tacuisses, philosophus manisses.
Schön immerhin, dass sich Blocher und Vischer in einer Sache mal einig sind (nämlich dass man Polanski hätte warnen sollen, um sich den „Mais“ zu ersparen. Denn darum geht es uns ja vordringlich).
(es wäre übrigens oben „mansisses“)