Update: Prozessfalle elektronischer Rechtsverkehr

Mein letzter Beitrag hat verschiedene Reaktionen ausgelöst, die das Problem mit den verspäteten Empfangsquittungen lösen werden.

Es bleibt aber grundsätzlich dabei: Solange die Empfangsquittung nicht vorliegt, besteht keine Gewissheit, ob die Frist mit der elektronischen Eingabe gewahrt wurde. Es bleibt der gute alte Gang zum Dringlichkeitsschalter (wo er noch existiert) oder der Griff zu einer der anderen Fristwahrungstechniken.