Update: Staatsanwaltschaft c. Verteidigung

Malo macht mich auf eine Erwägung aufmerksam, die dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts (BGE 1B_419/2014 vom 27.04.2015) zu entnehmen ist, das ich hier kurz angesprochen hatte. In der Hitze des damaligen Gefechts hatte ich eine spektakuläre Erwägung überlesen:

Nach Erhebung der Anklage wird die Staatsanwaltschaft dagegen wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2 S. 145 mit Hinweisen) [E. 3.2.2, Hervorhebungen durch mich].

Gut zu wissen, aber wetten, dass diese Erwägung nicht publiziert wird?