update: unglaubwürdiges Opfer
Vor fast anderthalb Jahren habe ich auf eine Beschwerde hingewiesen, welche das Bundesgericht wegen Verletzung der Unschuldsvermutung gutgeheissen hatte. Das zuständige Obergericht hat den Beschwerdeführer im Neubeurteilungsverfahren nun wiederum verurteilt. Dessen neuerliche Beschwerde heisst das Bundesgericht erneut gut (BGer 6B_53/2012 vom 27.09.2012). Die Vorinstanz hatte es unterlassen, den Parteien im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme zu neu edierten Akten zu geben.
Aus dem Verfahrensablauf geht hervor, dass die Vorinstanz den Parteien ein schriftliches Berufungsverfahren im Sinne von Art. 406 StPO in Aussicht gestellt hatte. In der Folge räumte sie ihnen aber keine Möglichkeit ein, zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Parteien, worauf die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2012 verweist, am 8. April 2011 eingeladen wurden, eine Vernehmlassung einzureichen. Weshalb die Vorinstanz ihnen in Bezug auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid das rechtliche Gehör gewährte, ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits damals und mithin vor dem Aktenbeizug Kenntnis der einzelnen Akten im Verfahren gegen seine Ehefrau gehabt hätte, wäre er nicht gehalten gewesen, in seiner Eingabe vom 25. Mai 2011 auf diese Schriftstücke Bezug zu nehmen (E. 1.5.2).
Die Vorinstanz hatte zumindest teilweise auf die edierten Akten abgestellt, sie waren somit wesentlich. Sie hat Bundesrecht verletzt, indem sie im durchgeführten schriftlichen Beurufungsverfahren nach Beizug der Akten keinen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt hat:
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Grundsätze (E. 1.1 hievor) werden in der Strafprozessordnung näher konkretisiert (vgl. beispielsweise Art. 100 ff. und 107 ff. StPO, welche nach Art. 379 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangen). Indem die Vorinstanz nach dem zusätzlichen Aktenbeizug ohne weitere Vorkehrungen den Berufungsentscheid fällt, verletzt sie Art. 390 Abs. 3 StPO (E. 2.3).