Update: Unterbeschäftigte Staatsanwaltschaft?

Vor ein paar Wochen hatte ich mich hier gefragt, ob Staatsanwälte unterbeschäftigt sind und ihre Zeit damit verbringen, sinnlose Beschwerden gegen missliebige Gerichtsentscheidungen einzureichen. Diese Frage muss ich nun zurücknehmen, denn dieselbe Staatsanwaltschaft hat bereits wieder eine Beschwerde eingereicht, diesmal gegen die ihr von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Es kann somit durchaus sein, dass die betreffende Staatsanwaltschaft über- und nicht unterbeschäftigt ist. Der Entscheid des Bundesgerichts (BGer 1B_314/2011 vom 20.09.2011) wird nun aber die erhoffte Entlastung nicht bringen:

Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz angewiesen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die weiteren erforderlichen Abklärungen durch Vornahme geeigneter Beweiserhebungen zu treffen. Allein in der Anweisung, eine Strafuntersuchung zu eröffnen bzw. in der damit verbundenen Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens, ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht zu erblicken (vgl. Urteil 1B_265/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1.4 mit Hinweis) (E. 2.3).

Der Entscheid, auf den das Bundesgericht verweist, betraf übrigens dieselbe Staatsanwaltschaft. Im hier interessierenden Fall hat sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) auch über die möglichen Kostenfolgen konstruieren wollen. Auch in diesem Punkt folgt ihr das Bundesgericht nicht:

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin lässt sich sodann auch nicht daraus ableiten, dass eine beschuldigte Person nach Art. 429 ff. StPO unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung hat, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Der Anspruch der beschuldigten Person auf eine Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO ist zwar eine mögliche Folge einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs, welche das Gemeinwesen treffen kann. Es handelt sich hierbei aber nicht um einen konkreten rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für die vorliegend beschwerdeführende Staatsanwaltschaft. Daran ändert auch deren Einwand nichts, sie sei gestützt auf Art. 381 StPO i.V.m. Art. 81 BGG berechtigt, letztinstanzliche kantonale Entscheide in Strafrechtssachen auf ihre Kostenfolgen überprüfen zu lassen (E. 2.4)

Schliesslich machte die Staatsanwaltschaft geltend, die Gutheissung der Beschwerde würde ihr aufwendige Beweiserhebungen ersparen. Auch dieses Argument konnte nicht verfangen:

Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend, die Gutheissung ihrer Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit aufwendige Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft sowie den damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwand ersparen. Eine Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt indessen ebenfalls ausser Betracht, zumal das Bundesgericht die Voraussetzung, wonach die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen muss, im Strafverfahren restriktiv auslegt (Urteil 1B_155/2011 vom 14. Juni 2011 E. 1.4 mit Hinweis). Zwar hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin angewiesen, ein Strafverfahren zu eröffnen und die weiteren erforderlichen Abklärungen durch Vornahme geeigneter Beweiserhebungen zu treffen. Ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ist aber nicht notwendigerweise Folge des vorinstanzlichen Zwischenentscheids. Dieser verhindert nämlich nicht, dass die Beschwerdeführerin nach Eröffnung der Strafuntersuchung und den erforderlichen Abklärungen das Verfahren einstellt, sofern sie dannzumal zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach Art. 319 StPO erfüllt sind (E. 3).