Update Unternehmensstrafrecht

Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts korrigiert das (m.E. krasse) Fehlurteil der Strafkammer desselben Gerichts (BStGer SK.2020.21 vom 15.12.2021) und spricht nun auch die beschuldigte Bank selbst vom Vorhalt eines strafbaren Organisationsdefizits frei (Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art 305bis StGB).

Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Die groben Züge des Urteils lassen sich aber bereits heute der Medienmitteilung entnehmen.

Damit bleibt es dabei, dass es auch nach über 20 Jahren seit Einführung des Unternehmensstrafrechts m.W. noch kein Unternehmen gibt, das nach Art. 102 Abs. 2 StGB rechtskräftig durch ein Gericht verurteilt worden wären. Verurteilt wird nur, wer sich mit den Strafverfolgern auf einen Strafbefehl einigt und es auch nicht anders verdient.

Offen ist noch die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung von Credit Suisse. In diesem Fall steht die erstinstanzliche Urteilsbegründung noch aus (vgl. meinen früheren Beitrag).