Update: Verhältnis zwischen Steuerbetrug und Urkundenfälschung

Wie angekündigt folgen hier noch ein paar Betrachtungen zu 6B_367/2007 vom 10.10.2007 (vgl. den früheren Hinweis). Zu beurteilen war folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seinem Geschäftspartner A. 1991 eine Aktiengesellschaft (AG) gegründet, bei welcher A. als Präsident und der Beschwerdeführer als Vize-Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift amteten. Zwischen 1995 und 2001 veranlassten die beiden Geschäftspartner mit fiktiven Rechnungen Zahlungen der AG auf ein Bankkonto und verwendeten die einbezahlten Beträge zu privaten Zwecken. Diese Privatbezüge belasteten sie dem Aufwandkonto “Leistungen Dritter” der AG und reichten den Steuerbehörden zusammen mit der Steuererklärung Erfolgsrechnungen ein, welche einen fiktiv erhöhten Geschäftsaufwand auswiesen. Hierdurch wurden der steuerbare Geschäftsgewinn um insgesamt Fr. 622’790.– geschmälert und im Ergebnis rund Fr. 191’000.– an Steuern hinterzogen.

Zum Vorwurf der Falschbeurkundung führte das Bundesgericht u.a. folgendes aus:

Die Verfälschung der Buchführung lässt die Ertragslage des Geschäfts für Dritte in einem anderen Licht erscheinen und kann deren Einschätzung der Entwicklung, der wirtschaftlichen Gesundheit und der künftigen Zahlungsfähigkeit einer Unternehmung beeinflussen. Der Regelfall bei Wirtschaftsdelikten ist das Vortäuschen einer zu günstigen Lage des buchführenden Unternehmens. Anders liegen die Dinge bei den als Steuerbetrug zu ahndenden Buchhaltungsmanipulationen mit dem Zweck, Steuern zu hinterziehen. Solch falsches Buchen, welches die wirtschaftliche Lage als zu ungünstig erscheinen lässt, ist als Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB zu erfassen, wenn hierdurch objektiv Buchhaltungsvorschriften missachtet werden (E. 4.3).

Als missachtet qualifizierte das Bundesgericht im vorliegenden Fall die Grundsätze von Art. 662a OR und Art. 663 OR (Vollständigkeit, Wahrheit und Klarheit).

Der subjektive Tatbestand der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) wurde aus folgenden Gründen bejaht:

Der vom Beschwerdeführer subjektiv angestrebte unrechtmässige Vorteil besteht primär in Steuervorteilen für die Gesellschaft, deren Gewinn sich um den zu Unrecht verbuchten Geschäftsaufwand verringerte. Darüber hinaus schuf der Beschwerdeführer durch diese Transaktionen – seien sie nun als verdeckte Gewinnausschüttungen oder als Verbuchung von Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto zu bewerten – die Voraussetzungen dafür, dass er den fraglichen Betrag bei der Steuerveranlagung seines privaten Einkommens verschweigen konnte (E. 4.4).

Zu klären war schliesslich noch das Verhältnis zum Steuerbetrug, denn wenn

der Täter mit seiner Fälschung oder Falschbeurkundung nicht nur einen steuerlichen Vorteil erstrebte, sondern auch eine – objektiv mögliche – Verwendung des Dokuments im nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigte oder zumindest in Kauf nahm, so liegt echte Konkurrenz zwischen Steuerdelikt und gemeinrechtlichem Urkundendelikt vor.

Das Zauberwort heisst Inkaufnehmen. Damit kann bekanntlich fast alles begründet werden:

Wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz erstellt, nimmt daher in aller Regel in Kauf, dass diese nicht nur im Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern auch im nicht-fiskalischen Bereich Verwendung findet. Das reicht grundsätzlich für die Anwendung von Art. 251 StGB aus, denn der Täter muss sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – sein Wissen um die Relevanz der Dokumente im Rechtsverkehr anrechnen lassen. Einer tatsächlichen Überlassung der Urkunden an Drittpersonen bedarf es nicht (vgl. auch Boog, a.a.O., Art. 251 N. 107). Art. 251 StGB wäre einzig nicht anwendbar, wenn neben einer inhaltlich richtigen Handelsbilanz eine inhaltlich falsche, ausschliesslich für Steuerzwecke erstellte und als solche bezeichnete Steuerbilanz errichtet würde (vgl. zum Ganzen BGE 122 IV E. 3c). Dies aber ist vorliegend nicht der Fall (E. 4.6).

Wie man wenigstens die Falschbeurkundung umgehen kann, sagt das Bundesgericht übrigens auch:

Art. 251 StGB wäre einzig nicht anwendbar, wenn neben einer inhaltlich richtigen Handelsbilanz eine inhaltlich falsche, ausschliesslich für Steuerzwecke erstellte und als solche bezeichnete Steuerbilanz errichtet würde (vgl. zum Ganzen BGE 122 IV E. 3c). Dies aber ist vorliegend nicht der Fall (E. 4.6).