Update X zum ungeliebten Replikrecht

Erst vor ein paar Tagen habe ich letztmals auf einen Bundesgerichtsentscheid zum ungeliebten Replikrecht hingewiesen. Heute nun folgt ein weiterer Entscheid. Auch im Kanton Solothurn wurde erfolglos versucht, das Replikrecht durch kurzfristigen Entscheid zu umgehen. Das Bundesgericht bleibt seiner Linie treu und heisst eine Laienbeschwerde gut (BGer 1B_459/2012 vom 16.11.2012)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Stellungnahme des Amtsgerichtspräsidenten erst am 6. Juli 2012 erhalten zu haben. Einen Gegenbeweis dazu gibt es nicht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, sie hätte die Vernehmlassung bereits früher erhalten, hätte sie höchstens vier Tage – unter Einschluss eines Wochenendes – Zeit gehabt, um sich dazu zu äussern. Das ist offensichtlich zu wenig, um das Replikrecht angemessen wahrzunehmen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_407/2012 vom 21. September 2012 E. 3.2) [E. 2.4].

Vertrauen die Gerichte darauf, dass die Betroffenen die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht kennen oder vertrauen sie darauf, dass sie das Risiko einer Beschwerde nicht auf sich nehmen?