Update: Zug und die Verfahrensrechte

Erneut kassiert das Bundesgericht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug (BGer 1B_325/2009 vom 07.12.2009; vgl. dazu meine früheren Beiträge hier, hier und hier). Die Serie scheint das Zuger Obergericht nicht sonderlich zu beeindrucken. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts scheint kaum zur Kenntnis genommen zu werden. Dieser Eindruck entsteht jedenfalls bei der Lektüre des aktuellen Entscheids, der die langjährige Rechtsprechung darstellt und wie folgt subsumiert :

In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt worden. Weder hat er die Vernehmlassung im Voraus erhalten, noch hatte er Gelegenheit zu einer Äusserung. Daran ändert nichts, dass die Strafprozessordnung einen Entscheid innert fünf Tagen verlangt (vgl. BGE 114 Ia 84 E. 3 S. 87). Diesem Erfordernis ist mit entsprechenden organisatorischen Vorkehren Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist die Frist im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Schliesslich hat der Betroffene Anspruch auf das letzte Wort, sodass eine Duplikmöglichkeit von Seiten der Staatsanwaltschaft entfällt. Unerheblich ist, ob im angefochtenen Entscheid tatsächlich auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abgestellt worden ist (E. 2.2).

Hier erübrigt sich ein Kommentar.