Ursache der Fahrunfähigkeit unerheblich

Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Automobilistin ab, die geltend gemacht hatte, dass die Ursache ihrer Fahrunfähigkeit (Art. 31. Abs. 2 SVG) nicht festgestellt worden war (BGer 6B_582/2009 vom 05.09.2009).

Die Bestimmung einer eigentlichen Ursache der Fahrunfähigkeit „aus anderen Gründen“ (Art. 31 Abs. 2 SVG) ist im Einzelfall entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist allein, dass die Fahrunfähigkeit tatsächlich gegeben ist, was bei der Beschwerdeführerin offensichtlich der Fall war. Aus welchen Gründen sich diese Fahrunfähigkeit ergibt, ist von untergeordneter Bedeutung. Die Vorinstanz stützt sich insofern zu Recht auf das Gutachten des IRM vom 9. Juni 2008, in welchem ausgeführt wird, dass die Feststellung der Fahrunfähigkeit keine medizinische Diagnose oder ein chemisch-toxikologisches Analysenresultat im Blut voraussetze, sondern auf einer Beurteilung beruhe, die ad hoc durch die Polizei aufgrund von Beobachtungen einer konkreten Fahrt oder durch einen Arzt gestützt auf bestimmte Symptome des Lenkers erfolge. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Lehrmeinung (HANS GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl 2008, Art. 31 SVG N 5) verlangt denn auch richtigerweise nur, dass die Fahrunfähigkeit an sich zu beweisen ist, nicht jedoch ihre Ursache (E. 3.5.2).

Das ist ja grundsätzlich sicher richtig. Im vorliegenden Fall beruhte das (gerichtsmedizinische) Gutachten aber offenbar allein Aussagen der Beschwerdeführerin und von Zeugen:

Das Gutachten nehme einerseits Bezug auf die Beobachtungen der Zeugen A., B. sowie der Polizisten C. und D., welche unabhängig voneinander zum Schluss gelangten, dass der Beschwerdeführerin die Fahreigenschaft abgegangen sei. Andererseits analysiere das Gutachten auch deren eigene Aussagen, namentlich hinsichtlich der vorgebrachten medizinischen Aspekte, welche aufgrund der Befunde ihres Hausarztes als nicht stichhaltig interpretiert worden seien (E. 3.2).

Ich verstehe nicht, wie man hier auf das Gutachten abstellen konnte. Ich verstehe auch nicht, wie man die Erstellung ein solchen Gutachtens überhaupt anordnen konnte. Ich verstehe allerdings, dass die Beschwerdeführerin verurteilt wurde.