Urteil oder Beschluss, Berufung oder Beschwerde?

Das Bundesgericht hat einen neuen Grundsatzentscheid zum Fristenrecht fällen müssen. Zu entscheiden war die Frage des Beginns des Fristenlaufs für eine Beschwerde gegen ein Urteil (BGE 6B_654/2016 vom 16.12.2016, Publikation in der AS vorgesehen).

Ich beschränke mich hier auf das Ergebnis und auf die (notwendigen) Erläuterungen des Bundesgerichts dazu:

 Im Falle eines Urteils ist Art. 384 lit. a StPO deshalb dahingehend auszulegen, dass die Frist für die Beschwerde mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids beginnt (E. 3.4.4).

Und die Anmerkungen dazu:

Wäre das Urteil nicht ohnehin schriftlich zu begründen gewesen, hätte es dem Beschwerdeführer unabhängig von den Erklärungen des Verurteilten und der übrigen Parteien offengestanden, ein begründetes Urteil zu verlangen. Nach Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO stehen den in ihren Rechten unmittelbar betroffenen anderen Verfahrensbeteiligten die zur Interessenwahrung erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Eine faktische oder indirekte Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283). Unmittelbare Betroffenheit liegt nach der Doktrin etwa vor, wenn in die Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden (…). Bei der Auferlegung von Verfahrenskosten kann von einer unmittelbaren Betroffenheit ausgegangen werden (…). Als Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO kommt auch der amtlich bestellte Rechtsbeistand in Betracht, wenn es etwa um seine Honorierung geht (…).

Dem Beschwerdeführer hätte es mithin unter der oben genannten Prämisse der eingeschränkten Begründungspflicht im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO und unabhängig von allfälligen Erklärungen der Parteien nach Art. 82 Abs. 2 StPO offengestanden, in eigenem Namen gestützt auf Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung zu verlangen. Stellt einzig der amtliche Verteidiger respektive der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft ein entsprechendes Gesuch, ist das Urteil einzig betreffend die Kosten des Gesuchstellers zu begründen (Art. 82 Abs. 3 StPO).