Urteil oder Beschluss, Berufung oder Beschwerde?
Das Bundesgericht hat einen neuen Grundsatzentscheid zum Fristenrecht fällen müssen. Zu entscheiden war die Frage des Beginns des Fristenlaufs für eine Beschwerde gegen ein Urteil (BGE 6B_654/2016 vom 16.12.2016, Publikation in der AS vorgesehen).
Ich beschränke mich hier auf das Ergebnis und auf die (notwendigen) Erläuterungen des Bundesgerichts dazu:
Im Falle eines Urteils ist Art. 384 lit. a StPO deshalb dahingehend auszulegen, dass die Frist für die Beschwerde mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids beginnt (E. 3.4.4).
Und die Anmerkungen dazu:
Wäre das Urteil nicht ohnehin schriftlich zu begründen gewesen, hätte es dem Beschwerdeführer unabhängig von den Erklärungen des Verurteilten und der übrigen Parteien offengestanden, ein begründetes Urteil zu verlangen. Nach Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO stehen den in ihren Rechten unmittelbar betroffenen anderen Verfahrensbeteiligten die zur Interessenwahrung erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Eine faktische oder indirekte Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283). Unmittelbare Betroffenheit liegt nach der Doktrin etwa vor, wenn in die Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden (…). Bei der Auferlegung von Verfahrenskosten kann von einer unmittelbaren Betroffenheit ausgegangen werden (…). Als Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO kommt auch der amtlich bestellte Rechtsbeistand in Betracht, wenn es etwa um seine Honorierung geht (…).
Dem Beschwerdeführer hätte es mithin unter der oben genannten Prämisse der eingeschränkten Begründungspflicht im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO und unabhängig von allfälligen Erklärungen der Parteien nach Art. 82 Abs. 2 StPO offengestanden, in eigenem Namen gestützt auf Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung zu verlangen. Stellt einzig der amtliche Verteidiger respektive der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft ein entsprechendes Gesuch, ist das Urteil einzig betreffend die Kosten des Gesuchstellers zu begründen (Art. 82 Abs. 3 StPO).
ich wurde vom Regionalgericht Viamala als Lkw-Füher wegen mangelnder Ladungssicherung zu einer Geldstrafe von 250.- ChF veurteilt plus Kosten des Verfahrens. die Kostn belaufen sich auf 2296 ChF, ich hate Einsprache eingelegt, weil in der Anzeige des Polizeibeamten wichtige Tabestandmerkmale der Ladugssicherung, hier Antirutschmatten nicht aufgeführt waren und dadurch eine falsche Berechnung aufgeführt wurde, es wurde ein Reib-Gleitwert von 0,3 berechnet, mit Antirutscmatten beträgt der Reib-Gleitwert 0,6. Es wurden drei Paletten bemängelt, die nach drei Seiten Formschluß hatten und der fehlende Formschluß zu einen Seite angeblich 40 cm mit Antirutschmatten gesichert wurde. Nach ewigem Hin- und Hergeschreibe, eine Fotoakte war angelegt kam man nach 3 Monaten auf die Idee die Anzeige dahingehend zu ändern, daß eine Palette überlappend auf einer anderen stand und deshalb Umsturzgefahr bestand diesbezüglich wurde die Fotomappe um zwei Foto s erweitert, wobei ein Foto nachgestellt war, aber täuschend ec ht aussah und mit dem Schriftzug Symbolbild überlappung beschriftet war. Da mir der Kragen platzte von der ewigen Verarsccherei und Einschüchterung in jedem Schreib stand Sie können Ihre Einsprache jetzt zurückziehen, habe ich ein Beschwerde an das nächst höhere Gericht geschrieben bezüglich der Verfälschung von Beweisfoto s und hatte gleichzeitig erwähnt, das ich wegen aller n Frage kommender Straftatbestände gegen den Polizisten Anzeige erstatte. Die wurde seitens der Staatsanwaltschaft später nochmal nachgefragt, ich aber da schon den Gerichtstermin vor dem Regionalgericht Viamala hatte, dies zurückgestellt hatte weil ich davon ausgegangen war, das dies dort geregelt würde und dann von Amtswegen verfolgt würde. Mittlerweile hatte ich auch über meine Rechtsschutzversicherung einen Rechtsbeistand bekommen und Akteneinsicht. Bei dem Gerichtstermin wurde mir bei Beginn ein Schriftstück vorgelegt, daß ich unterschreiben muße, indem auch stand, daß ich gegen keinen an diesem Strafverfahren Beteidigten Anzeige erstatten darf. Die Staatsanwaltschaft und Polzei war nicht zugegen, drei anwesende Richter, eine Schreibkraft meine Verteidigerein und ich tagten im 2. Stock des Rahauses Thusis. Von Ladungssicherung hatten die Richter gar keine Ahnung, behaupteten aber das die Sendung umfallen konnte und ich deshalb verurteilt würde. Es kamm dann eine kurze mündliche Begründung ind der auf die schriftliche Begründung hingewiesen wurde.
Mir wurde das Urteil zugedandt: Urteil ohne schriftliche Begründung, wurde damit begründet, keine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren, keine Verfwahrung nach Art. 64 StGB, keine Beahndlung nach Art. 59 Abs.3 StGBbei gleichzeitig zu widerrrufenden Sanktionen, kein Freiheitsentzug von mehr als 2 Jahren ausgesprochen Sind somit die Vorraussetzungen von Art. 82 Abs. 1 lit. a und b StPO erfüllt, und das Gericht verzichtet auf eine schriftl. Begründung.
Gleichzeitig wird mir unter Kosten des Verfahrens angedroht: Wird eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, erhöhen sich die Gerichtsgebühren auf 4000 CHF
Meine Rechtsanwältin hatte auch geschrieben, daß ich das alles so hinnehmen solle.
Ich bin aber innerlich seh Aufgewühlt und enttäuscht, soche Rechtsmachenschaften wo vor Beginn der Verhandlung in Freiheits- und Menschrechte eingegriffen wird hätte ich nur in der Türkei vermutet. Ein Urteil ohhne schriftl. Begründung ist für mich auch nur sehr schwer vorstellbar, zumal ch en Eindruck hatte, das die Richter nicht den Hauch einer Ahn ung von Ladungssicerung hatten.
Desweiteren kann man eine Straftat mit einer Straftat begründen, hier verfälschen von Beweismitteln, ich hatte übrigens an der Abladestellen Foto s gemacht und konnte damit beweisen, das es sich um nahgestellte Foto s handelte. Meie Foto s wurde aber zu den Akten gelegt und spielten oin dem verahren keine Rolle mehr laut Antrag der Staatsanwaltschaft.
Würde mich freuen Anregungen zu erhalten, wie man diesen dreckigen Machenschaften der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dieses Gerichtes entgegenwirken kann. Wenn ich als deutscher die Schweiz nicht mehr betrete sind die Kosten einklagbar? danke für Hinweise Klaus H.
auch ich hatte unlängst mit gleichem Wortlaut Post erhalten und dies bei der Gerichtsverandlung bei Richter auch erwähnt. da kam eine schnelle Anwort voneme Richter dies wäre ja auch nur ein Vorschlag und hätte auch nichts mit einer Nötigung zu tun. soweit hatte ich aber ja gar noch nicht gedacht. aber richtig ist es ja mit der Vormullierung bitte um Rückzug der Einsprache und Anhang sonst könnte es so oder soviel teurer kommen ist eigentlich Sache. und eine grosse Nöttigung des staades ein mit ziehen wundert mich schon lange eigentlich sollte man statt zurück ziehn eine klage einreichen. wäre noch intressant zu sehehen was tabei Rausskommt. dass Anwälte aber da immer wieder mitziehen wundert mich immer wieder. aber Anwälte haben auch immer wieder angst wegen s ihrem Patent.