Urteilsbegründung aus einem Satz

Es gibt Gerichtsurteile, die wegen fehlerhafter Rechtsanwendung zu korrigieren sind. Das kann vorkommen und ist nicht aussergewöhnlich, zumal es oft und mit guten Gründen verschiedene Auffassungen über die fehlerfreie Rechtsanwendung geben kann. Viel schlimmer als rechtsfehlerhafte Urteile sind aber wohl Urteile, die derart schwach begründet sind, dass man die Rechtsanwendung gar nicht erst überprüfen kann. Jüngstes Beispiel dafür ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts SO, welches vom Bundesgericht mit deutlichen Worten kassiert werden musste (BGer 6B_534/2020 vom 25.06.2020):

Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Die knappe Wiedergabe eines einzigen Satzes des Gutachtens lässt eine Auseinandersetzung mit diesem Beweismittel und damit eine Beweiswürdigung vermissen. Der therapeutische Nutzen einer Massnahme ist Tatfrage. Die vorinstanzlichen Überlegungen dazu sind nicht nachvollziehbar. Tatsächliche Feststellungen, welche die laut Vorinstanz positive Legalprognose untermauern könnten, finden sich nicht im vorinstanzlichen Entscheid. Damit ist es dem Bundesgericht verwehrt zu überprüfen, von welchen Überlegungen die Vorinstanz sich leiten liess. Die Beurteilung der Legalprognose setzte voraus, dass das Bundesgericht anstelle der Vorinstanz tatsächliche Feststellungen trifft. Dies ist nicht dessen Aufgabe. Der vorinstanzliche Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht (E. 2.5, Hervorhebungen durch mich)..

Beschwerdeführerin war übrigens die Oberstaatsanwaltschaft, die wohl Genugtuungsforderungen des Kantons abwehren will, die sich abzuzeichnen scheinen. Der Sachverhalt ist diesbezüglich aber zu knapp dargestellt.