Vater c. Sohn
Ein Streit zwischen Vater und Sohn endet (vorerst) mit der rechtskräftigen Verurteilung des Sohnes wegen Urkundenfälschung (BGer 6B_280/2009 vom 09.07.2009). Der Sohn wurde beschuldigt, die Unterschrift seines Vater auf einem Darlehensvertrag gefälscht zu haben. Vor Bundesgericht machte der Sohn unter anderem willkürliche Beweiswürdigung geltend. Das Bundesgericht verwirft die Rüge, greift aber offenbar der Vorinstanz mit folgender Erwägung stark unter die Arme:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die sinngemässe Aussage der Vorinstanz, für eine Fälschung der Unterschrift durch einen Dritten würden keine Anhaltspunkte vorliegen, keine unzulässige Beweislastumkehr dar. Die Vorinstanz bringt damit zum Ausdruck, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Unterschrift könnte von einem Dritten gefälscht worden sein, haltlos ist (E. 2.2; Hervorhebungen durch mich).
Dies allein war wohl dem Bundesgericht noch nicht geheuer. Es stützt die Würdigung der Vorinstanz, indem es über die Motivlage folgendes ausführt:
Wurde die Unterschrift von [des Vaters] gefälscht, so kam zwischen diesem und der B. AG kein gültiger Darlehensvertrag zustande. Durch die Fälschung der Unterschrift geschädigt bzw. in ihren Vermögensinteressen gefährdet war demnach in erster Linie die B. AG, welche auf [den Vater] nicht als solidarisch haftenden Schuldner zurückgreifen kann. Diese hätte daher ein Interesse an der Strafverfolgung gehabt. Der Umstand, dass [der Vater] erst acht Jahre nach der Fälschung seiner Unterschrift Strafanzeige gegen seinen Sohn erhob, spricht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht für die Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2).
Das könnte man doch aber ohne Not auch umgekehrt sehen (mit der Behauptung, die Unterschrift sei gefälscht, entzog sich der Vater der Haftung). Aber zugegeben, unter Willkürgesichtspunkten war da wohl nichts zu machen für den Sohn. Das gilt auch für die anderen Argumente des beschwerdeführenden Sohns. Hier wurde er “Opfer” antizipierter Beweiswürdigung.