Verarmter amtlicher Verteidiger
Ein als amtlicher Verteidiger eingesetzter Kollege bemühte sich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft um Akontozahlungen, die ihm nur zu einem Bruchteil gewährt wurden. Seine StPO-Beschwerden wurden abgewiesen, das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde aus formellen Gründen im Einzelrichterverfahren nicht ein, weil – wieso wohl? – ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG weder geltend gemacht noch ersichtlich war,
da dem Beschwerdeführer im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zusteht (vgl. auch 1B_225/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.1). Auf die Beschwerden ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (BGer 1B_35/2014 vom 24. 01.2014, E. 3).
Der in eigenem Namen beschwerdeführende Anwalt hat übrigens vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Diese wurde ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde aber nicht gewährt. Ob er die Gerichtsgebühr von CHF 1,000.00 noch zahlen kann, hängt vielleicht davon ab, dass ihm die Staatsanwaltschaft doch noch eine Akontozahlung ausrichtet.
Vielen Behörden scheint noch immer nicht bewusst zu sein, dass eine amtliche Verteidigung in einem umfangreichen Strafverfahren zu einem ernsthaften finanziellen Problem führen kann. Nicht bewusst ist zudem, dass der ohnehin reduzierte Honoraranspruch bei amtlichen Verteidigungen durch die Vorleistungspflichten der Anwälte wirtschaftlich weiter geschmälert wird (und damit oft unter die vom Bundesgericht definierten Mindestansätze fallen). Richtigerweise müssten die amtlichen Honorare, die oft erst Jahre nach dem entsprechenden Aufwand ausbezahlt werden, verzinst werden.
Könnte in der fehlenden Verzinsung nicht ein “nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit.a BGG” erblickt werden?
Solche Entscheide offenbaren eine unsägliche Arroganz.
Das ist ein tatsächlicher Nachteil, kein rechtlicher. Ich gebe aber zu, dass ich den Unterschied nicht verstehe. Ich verstehe erst recht nicht, wieso ausgerechnet ein tatsächlicher Nachteil nicht reichen soll.
Wir Anwälte sind manchmal schon arm dran (nicht ironisch gemeint) und keiner merkt es. Aber vielleicht sind wir auch selber schuld. Wir bzw. unser Verband könnte/n ja auch mehr Image-Werbung machen. Das Bild des Anwalts in der Gesellschaft ist halt schon nicht das Beste und insofern wohl auch nicht bei den Gerichten.
Wir brauchen keine Image-Kampagne. Unsere Verbände müssten viel eher bei der Gesetzgebung “lobbyieren”. Die massgeblichen Verfahrensgesetze (StP und ZP) sind von den Gerichten für die Gerichte zwecks Abwehr lästiger Rechtsunterworfener (und Anwälten) konzipiert. Amtliche Verteidigung bzw. uP-Mandate dienen weitgehend als “Feigenblatt der Rechtsstaatlichkeit”. Kürzungen der Honorare etc. können die Richter locker mit Kosteneinsparungen für die Allgemeinheit (Steuerzahler) rechtfertigen. Sie sind damit “auf der guten Seite” (natürlich risikofrei und mit garantierten fünfstelligen monatlichen Gagen).
Wieso gibt es unter diesen Bedingungen überhaupt noch Rechtsanwälte, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Anwaltstätigkeit als amtliche Verteidiger tätig sind?
Vielleicht wegen Art. 12 lit. f BGFA: “Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.”
Ja, die typische anwaltliche Überregulierung in der Schweiz, auch wenn diese Bestimmung in der Praxis nicht durchsetzbar ist. Das ist aber auch nicht notwendig, denn es melden sich genügend Freiwillige …
Art. 12 Bst. g BGFA ist Theorie. Ich schätze, grundsätzlich übernimmt man die amtlichen Mandate aus Interesse oder weil man sonst nicht genug zu tun hat. Im Übrigen vertrete ich durchaus auch gerne “arme” Klientinnen und Klienten im Kampf gegen einen mächtigen und oft unkorrekt handelnden Staat (oder Vermieter, oder Arbeitgeber etc.). Es ist aber schon störend, dass der Staat einerseits für eine Art Waffengleichheit zu sorgen scheint, indem er die amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, andererseits aber erwartet, dass ein Anwalt bei armen Leuten möglichst wenig Aufwand betreibt und auch wenn er (bzw.sein Klient) gewinnt, mit einem tieferen Stundenansatz auskommt. Glücklicherweise gibt es noch Anwälte, die das Risiko, eher schlecht bezahlt zu werden, eingehen und sich trotzdem Mühe geben. Persönlich finde ich einfach schade, dass wir Anwälte scheinbar den Ruf haben, unmoarlische Abzocker zu sein.
Sehr geehrter (Herr) Malo
Mit ehrlicher Rührung habe ich Ihren Kommentar gelesen. Bedauerlicherweise sieht man einem Anwalt nicht an mit welcher (moralischen) Überzeugung dieser ein Mandat übernimmt und dies natürlich unabhängig davon ob es sich um ein unentgeltliches Mandat handelt oder nicht. Mittlerweile gibt es für fast alles Bewertungportale im Internet. Über Anwälte habe ich aber nichts gefunden. Vielleicht könnte so ein entsprechendes Portal dem Ruf eurer Zunft zu mehr Ansehen verhelfen.
Ein grosses Problem in dieser Thematik sehe ich auch in der Tatsache, dass nach unseren Gesetzen vom ersten Augenblick einer Einvernahme etc. der Anspruch auf einen Anbwalt besteht. Jedoch nicht auf einen Unentgeltlichen.
Dies lässt den Ermittlungsbehörden viel Spielraum enormen Druck aufzubauen. Dies habe ich selbst erleben müssen. Mit besonders nachteiligen und fragwürdigen Folgen.
Wie wäre es mit einer einheitlichen und kostenlosen SOS-Nummer für solche Situationen in der man die Grundlage einer ersten Einvernahme in kurzen Worten schildern könnte und vielleicht Erste-Hilfe-Tipps erhalten würde?
Im Anschluss könnte sich ein engagierter Anwalt wie Sie offenbar einer sind unter verhandelbaren Bedingungen einsetzen. Diese (Re)Aktionen würden bestimmt auch positiv in ein Bewertungsportal einfliessen. In einer breiten Abstützung würde das eine sehr kostengünstige und äusserst kundenwirksame Möglichkeit bieten und zudem auch viel nachträgliche Recherchenarbeit erübrigen, da sie von Anfang an auf dem laufenden sein würden.
Viele Menschen scheuen sich bei einer ersten Einvernahme anwaltlichen Rat beizuziehen aus Angst vor “hohen” Kosten in der Annahme dass man das (vorerst) schon selbst regeln kann. Viel zu spät bemerkt man in wie viele Fettnäpfchen man getreten ist. Selbstverständlich spreche ich wiederum (nicht nur) aus eigener Erfahrung.
Wenn ich heute zurückdenke, schimpfe ich mich einen Narren. Nur zu gerne hätte ich einen solchen “Erste-Hilfe”-Anwalt an meiner Seite gehabt. Im weiteren Prozessverlauf gerne auch kostenpflichtig! Ich bin mir heute sicher dass mir viel Unmut erspart geblieben wäre.
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Sollten Sie an einem Informationsaustausch, Erfahrungsberichten und den Möglichkeiten interessiert sein biete ich Ihnen an, mich jederzeit zu kontaktieren.
freundliche Grüsse
onlinehilfe@gmx.ch
In mittelschweren bis schweren Fällen gibt es durchaus einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Strafverteidiger (mindestens im Falle von finanzieller Bedürftigkeit). Das funktioniert in der Praxis meines Erachtens einigermassen gut, auch wenn es sicher Staatsanwälte/Richterinnen gibt, die sich diesbezüglich unkorrekt verhalten.
Kostenlos ist halt fast nichts im Leben. Immerhin kann man eine Rechtsschutzversicherung abschliessen und hat dann meistens kostenlose telefonische Rechtsberatung inbegriffen. Der solothurnische Anwaltsverband bietet zudem kurze Erstberatungen (20 Minuten) für 30 Franken an.
Im Übrigen ist es auch entscheidend, anwaltliche Ratschläge tatsächlich umsetzen. Ein Ratschlag lautet oft: “Machen Sie keine Aussagen.” – Aber leider liegt das Schweigen vielen Menschen einfach nicht – und ohne Begleitung durch einen Anwalt dürfte es auch ein Stück schwieriger sein.
Gegen eine Bewertung meiner Tätigkeit habe ich nichts einzuwenden (wenn sie nicht gerade durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, die ich häufig als Gegenpartei habe). Wie ich gerade gesehen habe, gibt es so etwas auf anwaltsvergleich.ch – allerdings haben nur 2 Anwälte überhaupt eine bzw. mehrere Bewertung/en (und erst noch rein positive). Die Aussagekraft ist also recht beschränkt – und natürlich sind solche Onlinebewertungen auch manipulierbar.
Wenn Sie Lust haben mal einen Interessanten Fall zu begutachten dann kontaktieren Sie mich…
– Ich war fast 41/2Mt. in Zürich in Untersuchungshaft.
– Bin bis vors Bundesgericht gegangen.
– Die Missachtung der Verhältnismässikeit (v. BG einhellig eingeräumt) hat mich
meinen Job
mein Geschäft
meine geliebten Sittiche
und vor ALLEM meine so sehr geliebte Frau gekostet welche Suizid begann während meiner Haftzeit.
Und dies alles als Folge der Ignoranz durch die STA sowie erwiesenen Rechtsverstössen durch die STA, das ZMG UND das OG.
Ich stehe zu allem und was ich sage habe ich auch Schwarz auf Weiss.
Ich würde auch gerne gegen den Kt. Zürich klagen. Aber ich habe nicht die Mittel dazu und meine Frau bringt es auch nicht zurüch.
Obige Beschreibung ist nur die absolut kürzeste Version. Es hängt noch bei weitem, viel weitem mehr dran!
Ich würde gerne ausführlich mit Ihnen sprechen und halte auch alle Dokumente bereit. Ich könnte nämlich etwas Hilfe dabei gebrauchen da
ich beabsichtige alles zu veröffentlichen. Im Andenken an meine Frau. So etwas darf nicht wieder geschehen…
onlinehilfe@gmx.ch
Wenn Sie mich unter dieser Adresse kontaktieren erhalten Sie meine Anschrift und weitere Kontaktdaten.
Zwischen Trauer und Hass ist oft nur ein schmaler Grat….