Verarmter amtlicher Verteidiger

Ein als amtlicher Verteidiger eingesetzter Kollege bemühte sich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft um Akontozahlungen, die ihm nur zu einem Bruchteil gewährt wurden. Seine StPO-Beschwerden wurden abgewiesen, das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde aus formellen Gründen im Einzelrichterverfahren nicht ein, weil – wieso wohl? – ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG weder geltend gemacht noch ersichtlich war,

da dem Beschwerdeführer im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zusteht (vgl. auch 1B_225/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.1). Auf die Beschwerden ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (BGer 1B_35/2014 vom 24. 01.2014, E. 3).

Der in eigenem Namen beschwerdeführende Anwalt hat übrigens vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Diese wurde ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde aber nicht gewährt. Ob er die Gerichtsgebühr von CHF 1,000.00 noch zahlen kann, hängt vielleicht davon ab, dass ihm die Staatsanwaltschaft doch noch eine Akontozahlung ausrichtet.

Vielen Behörden scheint noch immer nicht bewusst zu sein, dass eine amtliche Verteidigung in einem umfangreichen Strafverfahren zu einem ernsthaften finanziellen Problem führen kann. Nicht bewusst ist zudem, dass der ohnehin reduzierte Honoraranspruch bei amtlichen Verteidigungen durch die Vorleistungspflichten der Anwälte wirtschaftlich weiter geschmälert wird (und damit oft unter die vom Bundesgericht definierten Mindestansätze fallen). Richtigerweise müssten die amtlichen Honorare, die oft erst Jahre nach dem entsprechenden Aufwand ausbezahlt werden, verzinst werden.