Verbindungsbussen im Strafbefehlsverfahren
Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts ist es zulässig, im Strafbefehl eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB auch dann auszusprechen, wenn die Grenze von sechs Monaten nach Art. 352 Abs. 3 Satz 1 StPO bereits ausgeschöpft ist (BGE 1B_103/2019 vom 10.01.2020, Publikation in der AS vorgesehen).
Und dann noch die Verfahrenskosten, welche natürlich keine Sanktion darstellen und bloss aus Zufall höher als die Busse sind…
Die Verfahrenskosten spiegeln die vom Beschuldigten verursachten Kosten der Strafuntersuchung wieder. Dabei dürften die verrechneten Kosten regelmässig viel tiefer sein, als die tatsächlich angefallenen und von der Öffentlichkeit getragenen Kosten.