Verbindungsbussen im Strafbefehlsverfahren

Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts ist es zulässig, im Strafbefehl eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB auch dann auszusprechen, wenn die Grenze von sechs Monaten nach Art. 352 Abs. 3 Satz 1 StPO bereits ausgeschöpft ist (BGE 1B_103/2019 vom 10.01.2020, Publikation in der AS vorgesehen).