Verbotene Mehrfachverteidigung

Aus lauter Sorge um die wirksame Verteidigung jedes einzelnen Beschuldigten, kann die Staatsanwaltschaft Mehrfachverteidigungen verbieten. Dies hat das Bundesgericht nun erneut bestätigt (BGer 1B_611/2012 vom 29.01.2013). Der freien Wahl der Verteidigung (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPOArt. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II) kann das Anwaltsrecht, das Strafprozessrecht und sogar die Parteirechte der übrigen Verfahrensbeteiligten entgegenstehen. Es kann ja schliesslich sein, dass eine wirksame Verteidigungsstrategie in einer Belastung der Mitbeschuldigten besteht:

Um einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen, kann jede von mehreren beschuldigten Personen versucht sein, mitbeschuldigte Personen zu belasten, womit eine wirksame Verteidigung durch den gleichen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet wäre (…). Eine solche Entwicklung erscheint auch im vorliegenden Strafverfahren nicht ausgeschlossen. Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft, ohne Bundes- oder Völkerrecht zu verletzen, anordnen, dass Rechtsanwalt [X.] im Strafverfahren nicht mehr als Rechtsbeistand und Verteidiger des Beschwerdeführers zugelassen werde (E. 2.4).

Dumme Fragen: Was genau ist jetzt die gesetzliche Grundlage für die Beschränkung der freien Wahl der Verteidigung, die Verfassungsrang hat? Und spielt es denn keine Rolle, ob überhaupt eine notwendige Verteidigung vorliegt? Oder geht es vielleicht nur vordergründig um den Schutz der verteidigten Beschuldigten? Und überhaupt: kann es sein, dass die Staatsanwaltschaft für einen solchen Entscheid zuständig ist?