Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Bekanntlich ist Ousman Sonko diese Woche vom Bundesstrafgericht wegen angeblicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit erstinstanzlich zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden (vgl. Art. 264a StGB). Glaubt man der medialen Berichterstattung (ich kann es in diesem Fall nicht), hat das Gericht die Strafe um vier Monate erhöht, weil Sonko 50 Beschwerden geführt hatte.

Kurz vor seiner Verurteilung hatte das Bundesgericht allerdings eine Haftbeschwerde von Sonko gutgeheissen (BGer 7B_282/2024 vom 07.05.2024). Seit Jahren beschwerte er sich erfolglos über die Haftbedingungen (er befindet sich seit über sieben Jahren in prozessualer Haft). Die Behörden des zuständigen Kantons Bern wiesen die Verantwortung für die Prüfung der Beschwerden jeweils weit von sich. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und verpflichtet den Kanton Bern gestützt letztlich auf Art. 3 EMRK, den negativen Kompetenzkonflikt endlich zu lösen und den Beanstandungen von Sonko nachzugehen:

Il convient ainsi d’inviter les autorités bernoises à clarifier leur pratique de façon à éviter un conflit de compétence négatif dont le résultat porterait atteinte au droit du recourant à un recours effectif (art. 29a Cst. et 13 CEDH) en matière de constatation de l’illicéité des conditions de détention (…) [E. 3.4.1].

Ich gehe davon aus, dass Sonko bestimmt noch weitere fünf Jahre in prozessualer Haft gehalten wird und der Kanton Bern noch genügend Zeit haben wird, seine Zuständigkeiten zu definieren.

Es ist irgendwie bezeichnend, dass sich die Schweiz einerseits zuständig fühlt, teilweise längst verjährte Vorwürfe ohne jeden Inlandsbezug gerichtlich zu untersuchen und gerichtlich zu ahnden, andererseits aber so tut, als wisse sie nicht, wer zuständig ist für die Behandlung von Beschwerden gegen die in der Schweiz angeordnete und vollzogene Haft:

L’arrêt attaqué doit être annulé et la cause renvoyée à la cour cantonale afin qu’elle veille à ce que le recourant puisse exercer ses droits en matière de constatation de l’illicéité des conditions de détention (E. 3.4.1). 

Es ist einfach nur peinlich.