Verdeckte Ermittler im Rechtshilfeverfahren
Ein zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehener Entscheid des Bundesgerichts (BGE 1A.180/2005 vom 25.10.2005) befasst sich mit dem Einsatz ausländischer verdeckter Ermittler in Strafrechtshilfeverfahren. Aus E. 3.4:
Diese Eigenheiten des rechtshilfeweisen Einsatzes verdeckter Ermittler rechtfertigen, diese Rechtshilfemassnahme nur zu Gunsten von Staaten zuzulassen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und die Gewähr bieten, sich trotz fehlender Kontrollmöglichkeiten der Schweiz an die Auflagen und Bedingungen zu halten, unter denen die Rechtshilfe gewährt wurde. Als Ausdruck eines solchen kann der Abschluss eines Staatsvertrages gesehen werden, in welchem der (gegenseitige) Einsatz verdeckter Ermittler ausdrücklich vorgesehen und geregelt wird.
Interessant ist übrigens die prozessuale Vorgeschichte und etwa die Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft vor Bundesgericht erfolglos die Aufhebung ihrer eigenen Verfügung beantragt.
Ungewöhnlich harsch ist die Kritik des Bundesgerichts an einem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts:
Er hat seine sachliche Zuständigkeit klar überschritten, indem er sich über [eine Verfügung der Bundesanwaltschaft] hinwegsetzte und befand, die Rechtshilfe an die Niederlande sei unrechtmässig erfolgt, anstatt allein zu prüfen, ob die Voraussetzungen des BVE erfüllt seien oder nicht (E. 2.3).