Verdeckte Ermittlung: nachträgliche Genehmigung nun doch möglich

Das Bundesgericht präzisiert seine in BGE 134 IV 266 E. 5.2 begründete Rechtsprechung, wonach eine verdeckte Ermittlung vorgängig zu bewilligen ist (BGer 6B_146/2011 vom 22.12.2011, Fünferbesetzung). Die Regeste lautete:

Erkenntnisse, die ein Polizeiangehöriger durch eine verdeckte Ermittlung gewinnt, dürfen nur als Beweis verwertet und für weitere Ermittlungen verwendet werden, wenn der Polizeiangehörige vor seinem Einsatz zum verdeckten Ermittler ernannt und diese Ernennung vor seinem Einsatz richterlich genehmigt worden ist (E. 5.2).

Das Bundesgericht begründet seine Präzisierung mit den besonderen Umständen, die im vorliegenden Fall vorgelegen haben:

Vorliegend war demgegenüber das Strafverfahren bereits eröffnet, als “Roberto” als verdeckter Ermittler eingesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte das Gesuch gleichzeitig mit dem Einsatz von “Roberto”. Dessen Einsatz war in zeitlicher Hinsicht dringend, da “Mario” bereits mit Z. den Betäubungsmittelhandel vorbereitet hatte und Letzterer auf den Abschluss des Geschäftes drängte. Ein Zuwarten auf die richterliche Genehmigung hätte den geplanten Handel scheitern lassen können. Dies hätte zu einem stossenden Resultat geführt, umso mehr, als die zuständige Behörde das Gesuch nachträglich rückwirkend genehmigte. In Anbetracht der besonderen konkreten Verhältnisse (Gesuch gleichzeitig mit dem Einsatz von “Roberto” eingereicht, zeitliche Dringlichkeit, Gesuch nachträglich rückwirkend genehmigt) sind die Erkenntnisse, welche aus dem Einsatz von “Roberto” gewonnen wurden, verwertbar. Die in BGE 134 IV 266 entwickelten Grundsätze sind insoweit zu präzisieren. Dabei ist zu beachten, dass sich das Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 18 Abs. 5 Satz 1 aBVE auf Fälle beschränkt, in denen der Einsatz nicht genehmigt oder keine Genehmigung eingeholt wurde. Dies bestätigt, dass bei nachträglicher rückwirkender Genehmigung des Gesuchs der Einsatz des verdeckten Ermittlers bereits ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs möglich ist (E. 5.4).

Das Urteil ist nicht zur Publikation in der AS vorgesehen. Es ist wohl kein Grundsatzentscheid.