Verdeckte Ermittlungen im Ausland?

In einem neuen Grundsatzurteil korrigiert das Bundesgericht einen beweisrechtlichen Beschwerdeentscheid der Freiburger Justiz (BGE 7B_6/2024 vom 06.05.2024, Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Eigentlich hätte das Bundesgericht gar nicht auf die Beschwerde des Generals eintreten dürfen, aber wenn es um das Strafverfolgungsinteresse geht, legt es Art. 93 BGG bekanntlich gerne grosszügig aus.

Im vorliegenden Fall ging es um verdeckte Ermittlungen und den Austausch der verdeckten Ermittler mit Personen im Ausland. Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Ausland hat gemäss Bundesgericht keine Auswirkungen auf das ausländische Territorium und sind daher legal, zumal die verdeckte Ermittlung der Schweiz ermöglicht, ihren internationalen Verpflichtungen in der Bekämpfung des Drogenhandels zu erfüllen:

En définitive, dans les circonstances de l’espèce, les échanges opérés par des messageries depuis un téléphone cellulaire entre des agents infiltrés suisses, se trouvant dans ce pays, et l’intimé, a priori à l’étranger, ne constituent pas des actes officiels développant des effets sur un territoire étranger. L’investigation secrète ordonnée dans le présent cas, qui permet également à la Suisse de respecter ses obligations internationales (cf. en particulier consid. 2.5.2 et 2.5.3 ci-dessus), ne viole par conséquent pas le principe de la territorialité et le recours se révèle bien fondé sur ce point (E. 2.8.3).

Im Ergebnis ordnet das Bundesgericht an, dass der Bericht über den Austausch der verdeckten Ermittler mit dem im Ausland befindlichen Beschuldigten wieder zu den Strafakten erkannt wird. Keine Verletzung des Territorialitätsprinzips.

Mich würde interessieren, ob das der betroffene (bzw. der angeblich nicht betroffene) ausländische Staat dazu sagt. Es wäre doch wenn schon an ihm, die Verletzung des Territorialitätsprinzips zu prüfen.