Verdichteter Tatverdacht nicht belegt
Das Bundesgericht hebt ein Urteil der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2007.16) gut, welche der Inhaberin eines gesperrten Bankkontos die Freigabe verweigert hatte (1B_79/2007 vom 27.11.2007). In der Sache selbst hat das Bundesgericht nicht entschieden, sondern der Vorinstanz vorgeworfen, ihr Urteil nicht hinreichend begründet zu haben:
Diesen Unterlagen können indes entgegen der Ansicht des Bundesstrafgerichts keine Hinweise auf eine Verdichtung des Tatverdachts gegenüber Y. und eines Zusammenhangs mit dem Konto der Beschwerdeführerin entnommen werden. Das Untersuchungsamt und die Bundesanwaltschaft beschränken sich in den zitierten Dokumenten auf die blosse Aussage, dass sich der Tatverdacht verdichtet habe, ohne dies weiter zu begründen und zu belegen. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid den angeblich verdichteten Tatverdacht nicht darlegt (E. 5.2).
Auch in anderen Punkten erwies sich die Begründung der Vorinstanz als ungenügend. Sie wird dies nun aber korrigieren können, womit dann die (nicht beschuldigte) Beschwerdeführerin wohl weiterhin mit gesperrten Konten und damit mittellos leben werden muss.