Vereiteltes Akteneinsichtsrecht
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde gut, auf die es aufgrund der “Star-Praxis” (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198) eingetreten ist (BGer 1B_604/2011 vom 07.02.2012).
Wenn die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen ansetzt, um Beweisanträge zu stellen und um Akteneinsicht zu ersuchen, so ist sie an ihre eigene Verfügung gebunden und dementsprechend verpflichtet, einem rechtzeitig erfolgten Akteneinsichtsgesuch zu entsprechen. Da die Akteneinsicht von vornherein sinn- und zwecklos ist, wenn der Beschwerdeführer anschliessend keine Möglichkeit mehr hat, Beweisanträge zu stellen, ist sie nach Treu und Glauben zudem verpflichtet, ihm eine kurze Frist einzuräumen, um nach erfolgter Einsichtnahme allfällige weitere Beweisanträge zu stellen. Die Auffassung des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer hätte bereits mit dem Gesuch um Akteneinsicht eine Fristverlängerung für allfällige weitere Beweisanträge verlangen müssen, erscheint überspitzt formalistisch, weil sich aus der Akteneinsichtnahme erst ergeben kann, ob er weitere Beweismassnahmen beantragen will. Die Staatsanwaltschaft kann ein solch zweistufiges und damit aufwändiges Verfahren im Übrigen zudem leicht vermeiden, zum Beispiel indem sie dem Angeschuldigten eine kurze Frist ansetzt, um Akteneinsicht zu nehmen (nicht nur zu verlangen) und eine etwas längere, um Beweisanträge zu stellen. Indem die Staatsanwaltschaft auf das fristgerechte Akteneinsichtsgesuch nicht reagierte, sondern das Verfahren ohne Weiterungen einstellte, hat sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Denselben Vorwurf trifft das Kantonsgericht, das dieses Vorgehen schützte (E. 2.3).
Hier war die Erledigungsmaxime zu offensichtlich, auch wenn der Beschwerdeführer in der Sache selber nacher kaum Erfolg haben dürfte.
Sehe ich auch so. Ein Pyrrhussieg.