Monsterverfahren eingestellt – die Kosten trägt der Beschuldigte

Einmal mehr musste die Bundesanwaltschaft ein Riesenverfahren einstellen (qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, qualifizierte Geldwäscherei, Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das aANAG, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug). Die Kosten – gedeckt durch beschlagnahmte Vermögenwerte – wurden im Umfang von über CHF 150,000.00 dem Beschuldigten auferlegt.

Die dagegen geführten Beschwerden wurden sowohl vom Bundesstrafgericht (BStGer BB.2013.54-55 vom 15.10.2013) als auch vom Bundesgericht (BGer 6B_1089/2013 vom 18.12.2014) weitgehend abgewiesen. Geltend gemachte Entschädigungsansprüche von über CHF 1M wurden abgelehnt. Dabei fasst sich das Bundesgericht, das nicht einmal eintritt, erstaunlich kurz. Dafür ist sein Entscheid mit einer Gerichtsgebühr von CHF 5,000.00 teurer als sonst. Das dürfte daran liegen, dass der Beschwerdeführer nebst Beschwerde in Strafsachen auch noch subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Aufsichtsanzeige erhob.