Verfahren gegen Anwalt geplatzt
Das Verfahren gegen den bernischen Anwalt von Boris Beresowski vor Bundesstrafgericht ist gemäss NZZ am heutigen ersten Verhandlungstag vorerst geplatzt. Die Verteidigung hatte sich gemäss NZZ
darüber beschwert, dass ihre Rechte durch die Einreichung eines Zusatzes zur Anklageschrift durch die Bundesanwaltschaft (BA) beschnitten würden. Darin hatte die BA ergänzt, dass die vorgeworfene ungetreue Geschäftsbesorgung sowohl in der Schweiz als auch in Russland begangen worden sei.
Dass Anklage kurz vor der Hauptverhandlung erweitert oder geändert werden, kommt immer wieder vor. Für mich steht allerdings keineswegs fest, dass dies zulässig ist. Immerhin geht die Verfahrensherrschaft mit der Anklageerhebung an den Richter über. Ohne seine Zustimmung können die Parteien im Hauptverfahren nicht mehr über den Verfahrensgegenstand verfügen, was bei einer Änderung der Anklage ja aber geschieht. Die Ausdehnung des Verfahrens anlässlich der Hauptverhandlung ist im Übrigen nur mit Zustimmung des Beschuldigten möglich (Art. 165 BStP). Dasselbe müsste auch für die Phase zwischen Anklageerhebung und Eröffnung der Hauptverhandlung gelten. Eine strenge Praxis würde die Ankläger zwingen, vor der Anklageerhebung nachzudenken und nicht erst bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Dies wäre für alle Beteiligten wünschenswert.
Gemäss Verhandlungsplan des Bundesstrafgerichts wird dem bernischen Kollegen folgendes zur Last gelegt:
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, anlässlich von diversen Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen die Unterschlagung von erheblichen Summen zum Nachteil der Gesellschaft A. zugelassen zu haben, während er aufgrund eines Rechtsgeschäftes damit betraut war, das Vermögen dieser Gesellschaft A. zu verwalten. Des Weiteren wird ihm vorgeworfen, Handlungen zwecks Geldwäscherei in grossem Umfang (schwerer Fall) vorgenommen zu haben.