Verfahren gegen verdeckten Ermittler eingestellt

Das Bundesstrafgericht bestätigt die Einstellung einer Ermittlungsverfahrens gegen einen “berühmt” gewordenen verdeckten Ermittler der Bundesanwaltschaft (BB.2010.66 vom 03.12.2010). Das Bundesstrafgericht verneint mit der Bundesanwaltschaft einen “anklagegenügenden Tatverdacht” (Art. 106 Abs. 1 BStP).

Insbesondere nach Durchsicht des vom Beschwerdeführer erstellten Protokolls zu den Audioaufnahmen (act. 1.2) sowie Anhörung der entsprechenden Passage macht das Bundesstrafgericht keine Feststellungen, welche von jenen der Beschwerdegegnerin 1 abweichen und auf einen anklagegenügenden Tatverdacht des Beschwerdegegners 2 hinweisen würden. Verletzungen bei der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens durch die Beschwerdegegnerin 1 sind nicht ersichtlich (E. 2.3).

Verständlich wird der Entscheid höchstens, wenn man die beschränkte Kognition der Beschwerdekammer berücksichtigt:

Beschwerden gegen eine im Ermessen des Bundesanwalts liegende Amtshandlung werden – soweit wie vorliegend keine Zwangsmassnahme in Frage steht – mit eingeschränkter Kognition überprüft. Es ist nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesanwalts zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Es wird somit nur darüber entschieden, ob der Bundesanwalt die Grenze zulässigen Ermessens überschritten hat (Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2006.118 vom 23. März 2007, E. 1.7;BB.2005.4 vom 27. April 2005, E. 2) (E. 1.4).

Was ich nicht verstehe ist, wodurch die Kognition des Bundesstrafgerichts beschränkt werden soll. Das Bundesstrafgericht beruft sich in den zitierten Präjudizien auf die seinerzeitige Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts.