Verfahrensfehler als Revisionsgrund?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Verfahrensfehler keine Revisionsgründe (BGer 6B_986/2014 vom 11.07.2014 mit Verweisen auf BGer 6B_288/2012 vom 06.12.2012 E. 1 sowie BGer 6F_14/2013 vom 06.01.2014):

Verfahrensverstösse sind nicht mittels Revision korrigierbar. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte ungenügende amtliche Verteidigung stellt keinen Revisionsgrund dar (…). Entsprechendes gilt für die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK (E. 4.1).

Im vorliegenden Verfahren wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht wirksam verteidigt gewesen. Sein damaliger amtlicher Verteidiger habe als Mitglied des Gemeinderats dem Vorstand der Stifung A. angehört, bei welcher das Opfer betreut gewohnt habe. Darin sieht das Bundesgericht allerdings kein Problem, was die Anwaltskammern mit einiger Sicherheit anders sehen würden:

Ein Interessenkonflikt oder der Anschein einer wie auch immer gearteten Befangenheit des damaligen amtlichen Verteidigers ist gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich (E. 4.1).

Wenn es schon keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer wirksam verteidigt war, wundert es mich, dass sich das Bundesgericht auf derart dünnes Eis begibt.