Verfahrensfehler sind kein Revisionsgrund
X. wurde im Kanton Zürich mit vier Strafbefehlen belegt und zu je drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (unbedingt). Ein halbes Jahr nach Zustellung des letzten Strafbefehls (wie die Zustellung erfolgte ist nicht bekannt) beantragte er erfolglos die Wiederaufnahme der Verfahren. Dagegen führte er nun Beschwerde ans Bundesgericht (6B_803/2007 vom 27.12.2007), das sie als aussichtslos abwies:
Das Kassationsgericht führt zu Recht aus, dass die fehlende anwaltliche Verteidigung allenfalls einen Verfahrensfehler dargestellt hätte, der im “normalen” Rechtsmittel gegen die Strafbefehle geltend zu machen gewesen wäre (Beschluss vom 1. November 2007 S. 4 E. 4.2). Ein Wiederaufnahmegrund liegt nicht vor. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 2).
Wer also die fehlende Verteidigung geltend machen will, muss dies mit den “normalen” Rechtsmitteln tun. Nun könnte es doch aber sein, dass er dies gerade deshalb unterlässt, weil er nicht verteidigt ist und die Möglichkeiten des Rechtsmittels selbst nicht oder zu wenig gut kennt. In solchen Fällen würde ich mir wünschen, dass die Urteile des Bundesgerichts wenigstens ein bisschen ausführlicher begründet würden, zumal Gerichte auch schon auf Nichtigkeit von Urteilen aufgrund von fehlender Verteidigung erkannt haben, und zwar im Revisionsverfahren.
In solchen Fällen würde ich mir wünschen, dass die Urteile des Bundesgerichts wenigstens ein bisschen ausführlicher begründet würden.