Verfahrensgarantien im Rechtshilfeverfahren
Wenn gestützt auf ein schweizerisches Rechtshilfegesuch Zwangsmassnahmen im Ausland durchgeführt werden, dürfen die so erhobenen Beweise – in der Regel – erst verwendet (nicht bloss verwertet!) werden, wenn im ersuchten Staat ein rechtskräftiger Rechtshilfeentscheid vorliegt.
So jedenfalls verstehe ich die nachfolgend zitierte Erwägung eines neuen Bundesgerichtsentscheids (BGer 1B_282/2013 vom 14.02.2014, Fünferbesetzung):
Über Geheimnisinteressen von Kunden, welche ausländische Banken im Rahmen von strafprozessualen Editionen im Ausland (gestützt auf dortige Strafverfahren oder Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten) zu wahren haben, hat hingegen nicht der schweizerische Zwangsmassnahmenrichter (nach StPO) zu entscheiden. Vielmehr fällt dies in die Zuständigkeit der Behörden des ausländischen Staates (Art. 3 Ziff. 1 EUeR i.V.m. Art. 54 StPO). Allerdings setzt die strafprozessuale Durchsuchung von erkennbar geheimnisgeschützten aus dem Ausland übermittelten Unterlagen durch schweizerische Strafverfolgungsbehörden einen rechtskräftigen Rechtshilfeentscheid voraus. Bis zum Vorliegen eines solchen muss den Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen, strafprozessualen vorsorglichen Rechtsschutz gegenüber verfrühter Durchsuchung zu erwirken (Art. 29-29a i.V.m. Art. 13 BV). Dies gilt besonders, wenn die zuständigen Justizbehörden des ersuchten ausländischen Staates – wie hier – ausdrücklich beantragen, die geheimnisgeschützten edierten Unterlagen bis zum rechtskräftigen Rechtshilfeentscheid „in keiner wie immer gearteten Weise“ zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 6.1-6.2) [E. 4.6].
Aus dieser Erwägung kann wohl so einiges gewonnen werden, etwa dass der Beschuldigte oder der Betroffene im ausländischen Rechtshilfeverfahren doch nicht bloss Verfahrensobjekt sein kann und dass es sich beim Verfahren im ersuchten Staat nicht um ein blosses Verwaltungsverfahren handeln kann. Entscheidend wird aber sein, dass es nicht in der Kompetenz des inländischen Zwangsmassnahmenrichters sein kann, über die Zulässigkeit der Rechtshilfemassnahmen zu entscheiden. Aber ich gebe zu, dass ich sehr unsicher bin, ob ich den Entscheid richtig verstehe und was seine Tragweite ist.
Offensichtlich handelt es sich hier um ein aktives RHE der Schweiz an einen Drittstaat, zumal es ja um eine ausländische Bank geht.
Dann ist aber klar, dass das Geheimnisschutzinteresse nach den dortigen Bestimmungen und durch die dort zuständige Behörde beurteilt wird. Die ersuchende Behörde hat hierüber nicht mehr zu erkennen, sondern kann die an sie ausgefolgten Unterlagen in der Folge verwenden.
Ein erneuter Einwand, die Unterlagen unterlägen einem Verwertungsverbot, wird im ersuchenden Staat nicht mehr möglich sein. Daher stellt das BGer auch darauf ab, dass im ersuchten Staat ein rechtskräftiger Entscheid über die Ausfolgung vorliegen muss. Iin vielen Staaten wird aber gar nicht formell mit rechtsmittelfähigem Entscheid erledigt (bspw. Österreich oder Deutschland), was aber in diesem Zusammenhang irrelevant ist; die Ausfolgung und der Eingang der Unterlagen in das Verfahren der ersuchenden Behörde ist zulässig.
Das stellt für mich keine erkennbare Veränderung zur bisherigen Rechtslage dar, insbesondere, da die ersuchte Behörde ohnehin bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des dortigen Rechtshilfeverfahrens keine Unterlagen ins Ausland schicken wird.
Offensichtlich wollte da ein Rechtsmittelwerber einen neuen Entscheid/Rechtsmittelzug provozieren, wahrscheinlich eben gerade aus dem Grund, da im Ausland kein rechtsmittelfähiger Entscheid erging (oder weil er dort unterlegen ist).