Verfahrenskosten bei Nichtanhandnahme?
Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn hat entschieden, dass einem alkoholisierten Automobilisten keine Kosten auferlegt werden dürfen, wenn er einen Atemlufttest nicht anerkannt und eine Blutentnahme verlangt hat, deren Auswertung zu einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 0.5 Promille geführt hat (OGer SO, BKBES.2011.169 vom 11.01.2012). Die Regeste lautet wie folgt:
Art. 426 Abs. 1 StPO. Eine Person, welche die Resultate eines Atemlufttests nicht anerkennt und einen Bluttest verlangt, verhält sich weder rechtswidrig noch schuldhaft, wenn die Resultate des Bluttest unter 0.5 ‰ sind. In diesem Fall hat die Person die Verfahrenskosten der Nichtanhandnahme nicht zu tragen.
Dass dies nicht absolut gelten soll, ergibt sich aus den publizierten Erwägungen. Im zu beurteilenden Fall erscheint der Entscheid aber als zwingend:
Nach den einschlägigen Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung liegt kein rechtswidriges Verhalten vor, wenn ein Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von unter 0.5 ‰ aufweist (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13) und wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Fahrfähigkeit trotz der tieferen Blutalkoholkonzentration nicht doch im Sinne von Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) alkoholbedingt beeinträchtigt war. Letzteres wurde dem Beschwerdeführer nicht angelastet, ansonsten auch keine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen gewesen wäre. Ihm wurde vielmehr angelastet, er habe trotz des positiven Atemlufttests auf einer (kostenverursachenden) Blutentnahme bestanden. Darin ist aber keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, sondern die Wahrnehmung des Rechts, das Resultat eines Atemlufttests nicht zu anerkennen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013) ist eine Blutuntersuchung anzuordnen, wenn der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen bei Motorfahrzeugführern und -führerinnen einer Blutalkoholkonzentration von 0.50 Promille und mehr, aber weniger als 0.80 entspricht und die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt. Diese Umstände waren vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hat die Resultate der Atemlufttests nicht anerkannt, weshalb die Blutuntersuchung anzuordnen war, welche zum Ergebnis geführt hat, dass der Beschwerdeführer nicht in rechtlich relevanter Weise angetrunken war. Dass die Wahrnehmung des Rechts des Beschwerdeführers, das Mass seiner Angetrunkenheit mit einer Blutuntersuchung feststellen zu lassen, für das Entstehen der Kosten kausal war, ist unter diesen Umständen bedeutungslos.
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist damit auch einmal mehr bewiesen dass der Atemluftest deutlich mehr zeigen kann als die Blutmessung.
kann, muss aber nicht.