Verfahrensrechte oder Geld

Das Bundesgericht setzt dem Bezirksgericht Winterthur das Messer an den Hals, indem es von ihm verlangt, die Hauptverhandlung gegen einen Sicherheitshäftling “vor Ende Februar” durchzuführen. Zudem stellt es im Sinne einer Genugtuung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, die es durch Zusprechung einer Entschädigung an den Verteidiger ergänzt (BGer 1B_672/2021 vom 30.12.2021). Aus dem Entscheid:

3.7. Das Obergericht hat somit das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt. Dies ist im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Weitere Verfahrensverzögerungen sind zu vermeiden, weshalb das Bezirksgericht Winterthur anzuhalten ist, die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer vor Ende Februar durchzuführen. Ein Zuwarten bis in die zweite Hälfte des Monats Mai würde bedeuten, dass die Hauptverhandlung fast ein ganzes Jahr nach der Anklageerhebung erfolgen würde. Dies würde im konkreten Fall eine besonders schwerwiegende Verfahrensverzögerung darstellen, welche die Haftentlassung zur Folge haben müsste. Dagegen ist eine solche derzeit noch zu verneinen, weshalb der Antrag auf sofortige Haftentlassung abzuweisen ist. Die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch den Sachrichter bleibt vorbehalten (Urteil 1B_175/2018 vom 9. Mai 2018 E. 2.5 mit Hinweis) [Hervorhebungen durch mich].

4.  Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid wird insoweit abgeändert, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt wird. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird er aufgehoben, und Rechtsanwalt Ninos Jakob wird eine Entschädigung zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit wird dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.   

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.  Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird insoweit abgeändert, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt wird. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird der angefochtene Entscheid aufgehoben, und Rechtsanwalt Ninos Jakob wird eine Entschädigung von Fr. 1’500.– zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.