Verfahrenstrennung
Nach Art. 29 StPO sollte der Grundsatz der Verfahrenseinheit gelten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung fördert hingegen die Verfahrenstrennung, die es ermöglicht, die regelrecht verabscheuten Teilnahmerechte der Mitbeschuldigten zu umgehen. Ich warte nur noch darauf, dass die Umgehung der Teilnahmerechte als sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO anerkannt wird.
Die Rechtsprechung rekapituliert das Bundesgericht in einem neuen Urteil wie folgt (BGer 6B_611/2015 vom 17.12.2015):
Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; 125 I 127 E. 6a S. 132 mit Hinweisen).
Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37; 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 4.2 S. 157; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 125 I 127 E. 6b S. 132 f. mit Hinweisen) [E. 1.3.2].
Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Da ihm in den getrennt geführten Verfahren gegen die Mitbeschuldigten keine Parteistellung zukam, wurde sein Teilnahmerecht nicht verletzt. Inwiefern die Aussagen der Mitbeschuldigten gestützt auf Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO absolut unverwertbar sein sollten, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Sowohl die in den eigenständigen Verfahren der Mitbeschuldigten gemachten Aussagen als auch die diese bestätigenden Aussagen anlässlich der Konfrontationsverhandlungen sind nach der dargelegten Rechtsprechung verwertbar. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK liegt nicht vor (vgl. Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2 und 4 mit Hinweisen) [E. 1.4]
Das BGer geht auf Art. 29 StPO nicht ein. Dessen Verletzung wurde allerdings offenbar auch nicht gerügt.
So ist es.
Rechtzeitig Verfahrensvereinigung beantragen gegen die unsägliche Praxis der getrennten Verfahrensführung ohne sachliche Gründe.