Verfälschter Einstellungsbeschluss
Anlässlich eines Zivilprozesses zwischen A. und B. AG reichte A’s Anwalt die Kopie eines Beschlusses zu den Akten, welcher vom Bundesgericht in BGer 6B_505/2008 vom 28.10.2008 wie folgt umschrieben wird:
Mit diesem Beschluss vom 8. Dezember 2004 war das Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, begangen zum Nachteil der B. AG, eingestellt worden. Das als Vorlage zu dieser eingereichten Kopie dienende Originaldokument war in der Weise gefaltet worden, dass der zweitletzte Absatz des Beschlusses auf der Kopie fehlte. Dieser abgedeckte Beschlussteil hat folgenden Wortlaut: “Der Angeschuldigte wird in der gleichen Sache indessen wegen versuchten Betruges, mehrfacher Falschbeurkundung sowie Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte angeklagt.”
Das Bundesgericht erkennt wie die Vorinstanz auf Urkundenfälschung und weist die Beschwerde des Anwalts ab:
Als Verfälschen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gilt insbesondere auch die Herstellung einer Fotokopie unter Abdeckung eines Teils des Originals (Trechsel, a.a.O., Art. 251 N. 4; Boog, a.a.O., Art. 251 N. 28), da hierdurch über die Identität des Ausstellers getäuscht wird, so dass eine unechte Urkunde vorliegt. Der Beschwerdeführer hat den Originalbeschluss wissentlich und willentlich verfälscht und somit vorsätzlich gehandelt. Indem er die Fotokopie in den Prozess eingebracht hat, ist das Tatbestandsmerkmal des Handelns in Täuschungsabsicht zweifellos erfüllt. Da schliesslich als unrechtmässiger Vorteil grundsätzlich jede Besserstellung genügt und der Beschwerdeführer durch sein Vorgehen den Prozessausgang im Sinne seines Mandanten zu beeinflussen versuchte, ist auch die Voraussetzung des Handelns in unrechtmässiger Vorteilsabsicht zu bejahen (E. 5.4).
Dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Anwalt das Dokument handschriftlich als Auszug gekennzeichnet hatte, was die Vorinstanz (im Gegensatz zum dazu schweigenden Bundesgericht) wie folgt gewürdigt hat:
Entgegen des Auffassung des Beschwerdeführers vermöge diesen die Kennzeichnung des Dokuments als “Auszug” nicht zu entlasten, zumal offensichtlich sei, dass der Betrachter der Urkunde diesem handschriftlichen Vermerk nicht notwendigerweise Beachtung schenke (E. 5.2).
Man müsste wohl das Dokument sehen, um sich dazu äussern zu können. Mich überzeugt das Argument der Vorinstanz nicht ganz und ich hätte mir v.a. gewünscht, dass sich das Bundesgericht dazu äussert.