Verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich

In einem heute online gestellten Urteil (BGer 1B_216/2008 vom 15.08.2008) heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in Haftsachen gut, weil der Entscheid der Haftrichterin es nicht erlaubt, die Haft auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen. In allgemeiner Hinsicht hält das Bundesgericht dazu fest:

Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (E. 2.1).

Diesen Anforderungen genügte der vorgelegte Entscheid der Haftrichterin nicht:

Mit der Argumentation des Beschwerdeführers zur Kollusionsgefahr im kantonalen Verfahren setzt sich die Haftrichterin jedoch nicht auseinander; sie hält lediglich in allgemeiner Weise fest, der Angeschuldigte könnte – auf freien Fuss gesetzt – versucht sein, ihn belastende Personen und andere Mitbeteiligte unter Druck zu setzen oder sie zu falschen Aussagen zu verleiten, beziehungsweise sich mit diesen Personen abzusprechen. Deshalb sei Kollusionsgefahr nach wie vor zu bejahen. Es wird weder dargetan, um welche “Mitbeteiligten” oder Belastungszeugen es sich handeln könnte, noch werden konkrete Anhaltspunkte genannt, die eine Kollusionsgefahr zu begründen vermöchten. Gestützt auf die vagen, allgemein gehaltenen Erwägungen der Haftrichterin zum besonderen Haftgrund erscheint eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Untersuchungshaft durch das Bundesgericht nicht möglich (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).

Die Rechtsfolgen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind hinlänglich bekannt: Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. Die Haftrichterin darf nachbessern.