Verfassungswidrige Beweisregeln im Strassenverkehr?

Eine Beschwerdeführerin machte vor Bundesgericht geltend, der Bundesrat habe mit Erlass von Art. 11 Abs. 5 lit. a SKV seine Kompetenzen überschritten (BGer 6B_776/2011 vom 24.05.2012). Das Bundesgericht kommt in Fünferbesetzung (!) und mit in der Sache kurzen Begründung zu einem anderen Schluss:

Art. 55 Abs. 7 lit. b SVG räumt demnach dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz ein, die Einzelheiten über das Vorgehen bei der Alkohol- und Blutprobe und die Auswertung dieser Proben zu regeln. In Art. 11 SKV (“Durchführung der Atem-Alkoholprobe”) und in den Weisungen des Bundesamts für Strassen [ASTRA] vom 22. Mai 2008 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr werden einzelne Kriterien wie Zeitpunkt der Untersuchung, Anforderungen und Handhabung der Geräte sowie Anzahl der erforderlichen Messungen formuliert (vgl. Art. 11 Abs. 1-4 SKV). Abs. 5 der genannten Bestimmung hält in der Folge fest, dass der tiefere Wert signifikant ist, soweit er von der kontrollierten Person unterschriftlich anerkannt wird (vgl. dazu die Pflicht der Polizei zur Aufklärung gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b SKV). Damit regelt Art. 11 Abs. 5 lit. a SKV, in Anlehnung an die gestützt auf Art. 55 Abs. 6 SVG von der Bundesversammlung erlassene BAGV, die Würdigung respektive Auswertung der Atemalkoholprobe. Sie fügt sich zwangslos in den von Art. 55 Abs. 7 lit. b SVG umrissenen Rahmen und beschränkt sich darauf, die gesetzliche Regelung auszuführen respektive zu ergänzen und zu präzisieren, ohne Sinn und Zweck des Gesetzes zu widersprechen. Zudem schafft sie ein vereinfachtes System, um die Fahrunfähigkeit bei nicht qualifizierter Blutalkoholkonzentration festzustellen. Durch ihre einfache Anwendung ohne intensiven Eingriff wirkt sie sich nicht zuletzt zu Gunsten der kontrollierten Person aus. Dieser steht nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz offen, den mittels Atemalkoholprobe ermittelten Wert nicht anzuerkennen und damit eine möglicherweise entlastende Blutuntersuchung zu verlangen (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SKV und Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG). Die fragliche Bestimmung der SKV beruht mithin auf einer gesetzlichen Ermächtigung und hält sich im Rahmen der Delegation. Sie hat eine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV (E. 1.4.1).

Wahrscheinlich sehe ich den Punkt nicht, aber wieso Fünferbesetzung? Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage?