Verfassungswidrige Ersatzmassnahmen?

Das Bundesgericht äussert sich in einem neuen Entscheid (BGE 1P.75/2006 vom 28.03.2006) zum Verhältnis des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr zu den Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Ausreiseverbot und Meldepflichten):

Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen Fluchtneigung des Angeschuldigten vorbeugen (vgl. BGE 130I 234 E. 2.2), sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Annahme von Fluchtgefahr sind dementsprechend für strafprozessuale Haft höher als für die Anordnung von milderen Ersatzmassnahmen (E. 3.1).

Im vorliegenden Fall schütze das Bundesgericht die von der Vorinstanz auferlegten Ersatzmassnahmen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zunächst eine längere Freiheitsstrafe zu befürchten habe und dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs fraglich sei. Zudem unterhalte er seit 13 Jahren enge Beziehungen zu Thailand, wo er sich regelmässig aufhalte und wo er als Dauermieter oder Besitzer übe einen Bungalow verfüge. Zudem bestehe der Verdacht, dass er über erhebliche finanzielle Mittel verfüge. Die Annahme des Haftrichters, es bestehe eine gewisse Gefahr, dass er in Thailand untertauchen könnte sei daher keineswegs verfassungswidrig.