Verfassungswidrige Hausdurchsuchung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2 BvR 15/11, Beschluss vom 26.10.2011) hält erneut fest, dass Durchsuchungsanordnungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind,
wenn der auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegründete Verdacht besteht, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat. Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs müssen die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (übernommen aus den Leitsätzen des HRRS-Bearbeiters).
In der Schweiz, die im Gegensatz zu Deutschland für Hausdurchsuchungen nicht einmal den Richtervorbehalt kennt, werden solche Beschwerden leider immer noch oft zurückgewiesen. Eine kürzlich ergangene Begründung eines nicht publizierten obergerichtlichen Nichteintretensbeschlusses lautet wie folgt:
Art. 241 [StPO] legt abschliessend fest, was ein Hausdurchsuchungsbefehl zu enthalten hat. Die Durchsuchungsvoraussetzungen sind darin nicht zu begründen. Tatsächlich macht eine Begründung des Hausdurchsuchungsbefehl nur dann Sinn, wenn er angefochten werden könnte, was vor der durchzuführenden Durchsuchung selbstredend nicht geschehen kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Hausdurchsuchungen sind nachträglich darzulegen, sei es in Beschlagnahmeverfügungen (Art. 263 StPO), Entsiegelungsgesuchen (Art. 248 Abs. 2 StPO) oder auch Kostenentscheiden im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c, 431 und 434 StPO. Art. 431 Abs. 1 StPO erfasst ausdrücklich rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen. Die Rügen können in diesen Verfahren vorgebracht werden. Auf das Begehren, es sei festzustellen, dass der Hausdurchsuchungsbefehl vom 28.9.2011 den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, ist deshalb nicht einzutreten.
Wäre diese Auffassung richtig, würde das bedeuten, dass Hausdurchsuchungen, die einen schweren Eingriff in verschiedene Grundrechte darstellen, in der Schweiz nicht einmal einer nachträglichen richterlichen Kontrolle unterliegen würden (ausser im Verfahren nach Art. 431 StPO, was keinen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten kann). Faktisch wären Durchsuchungen somit auch ohne jeden Tatverdacht möglich.
Ein anderes Obergericht sieht dies in einem publizierten Entscheid (ZR 110/2011 Nr. 62; OGer ZH, UH110174 vom 19.08.2011) unter Hinweis auf die Begründungspflicht nach Art. 80 Abs. 2 StPO freilich anders und fasst zusammen,
dass (jedenfalls) ein schriftlicher Befehl zur Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 241 StPO stets zumindest summarisch zu begründen ist, wobei es insbesondere Ausführungen zum strafrechtlich relevanten Sachverhalt sowie zu der den hinreichenden Tatverdacht begründenden Beweislage bedarf (E. 2.4d).
Du hast vergessen zu erwähnen das dies alles ganz neu ist.
NAch dem tollen neuen Bundesgesetz ist tatsächlich ALLES möglich.. TOTALE wilkür.
bis vor 1-2 jahren galt noch das gute alte gesetz.
nach diesem wurdem dem bürger tatsächlich umfangreiche rechte zugestanden.
siehe dazu beispielsweise stpo zürich von 1919.
als die kantonalen stops abgeschafft wurde und man eine universelle bundes stpo erlassen hat hat man diese bei der gelegenheit gleich total auf den kopf gestellt.
und aus einer durchsuchung die NUR bei GEFAHR IM VERZUG möglich war (also bei schweren straftätern die beispielsweise grade jemanden entführt haben) wurde ein “wir können jede wohnung durchsuchen wann immer es uns gefällt”.
willkommen in der freien welt
Wie recht sie leider haben. Vgl. (BV.2013.17) Das ist mir passiert. Ich habe immer gedacht die Schweizerische Bundesverfassung und die EMRK hätte einen Wert. Aber nachdem ich das Verwaltungsstrafrecht (VstrR) ausgiebig studiert habe bin ich schockiert. Das widerspricht sich diametral.
traurig… was können wir tun??
Gesetze scheinen nur auf dem Papier zu sein.Bei mir wurde Hausdurchsuchung in meiner Abwesenheit durchgeführt,ein teueres Gerät (für 50.000 SFR) demontiert und Teile im Garon Passanten vorgefunden.Auch die Geräte für meinen gesundheitlichen Gebrauch wurden eingezogen.Seit 1 Jahr kämpfe ich um die Rückgabe.Meine Anträge sind ignoriert.Lebe ich in einem Rechtstaat oder in Somalia?
@Zajac:
Ich kann mich öfters des Eindrucks nicht mehr erwehren, dass auch in der Eidgenossenschaft die Justiz manchmal wie in einer Bananenrepublik funktioniert.
Bestechung und Misswirtschaft haben wir – wie kürzliche Medienberichte der seriösen Presse belegen – ebenfalls wie in einer Bananenrepublik.
Also es fehlt uns nur noch das tröstende schöne Wetter ….
@Zajac
Das bei dir eine Hausdurchsuchung stattegefunden hat ohne deine Abwesenheit ist ja nichts seltenes. Ist gesetzlich auch so geregelt, war es auch schon in der alten StPO! Eine Urkundsperson muss vor Ort sein! Wo warst denn du zu dieser Zeit……? Weshalb hat man bei dir ein Gerät rausgenommen, welches 50’0000 Franken Wert hat? Kann es sein, dass du dieses unrechtmässig erworben oder so etwas ähnliches hast? Wurde dieses Gerät veräussert um den von dir angerichteten Schaden zu begleichen? Einfach so wird keine Hausdurchsuchung durchgeführt und einfach so wird auch nichts eingezogen. Da muss ja schon eine Straftat vorausgegangen sein. Also nichts min Bananenrepublik, vielleicht sollte man zuerst vor der eigenen Haustüre kehren…….
@suebär: wenn es bloss so einfach wäre.
Die Polizei machte bei mir eine Hausdurchsuchungen und beschädigt Matrial ohne
das ich je eine Straftat begangen habe. Der Schaden wurde nie ersetzt, soviel zum RECHTSSTAAT Z?rich
Bei mir passierte das gleiche, gerade Heute!
Mir erging es noch schlimmer. Nicht nur dass sie Hausfriedensbruch begangen haben, nein ich wurde zudem geschlagen und gewürgt, so dass ich kaum noch luft bekam! Ebenfalls wurde ich geduzt und unter falschen Anschuldigungen verurteilt!!! Des öftern haben sie mich auch auf der Strasse festgehalten und mir alle Schand ausgeteilt. Bis und mit heute werden meine telefonate abgehört weil Menschen wie ich für immer weggesperrt werden sollten. Und das alles im Namen des Restsstaates Schweiz. Hiermit danke ich der Polizei für die Fürsorge. Wunden heilen Narben bleiben!!!!!
Frage an die Runde respektive Autor. Wieso ist Art. 431 StPO kein wirksamer Schutz? Hat er nicht Genuutungscharakter und spricht dem “Überfallenen” an einem gewissen Punkt am Ende Recht zu ?
Art. 241 [StPO] legt abschliessend fest, was ein Hausdurchsuchungsbefehl zu enthalten hat. Die Durchsuchungsvoraussetzungen sind darin nicht zu begründen. Tatsächlich macht eine Begründung des Hausdurchsuchungsbefehl nur dann Sinn, wenn er angefochten werden könnte, was vor der durchzuführenden Durchsuchung selbstredend nicht geschehen kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Hausdurchsuchungen sind nachträglich darzulegen, sei es in Beschlagnahmeverfügungen (Art. 263 StPO), Entsiegelungsgesuchen (Art. 248 Abs. 2 StPO) oder auch Kostenentscheiden im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c, 431 und 434 StPO. Art. 431 Abs. 1 StPO erfasst ausdrücklich rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen. Die Rügen können in diesen Verfahren vorgebracht werden. Auf das Begehren, es sei festzustellen, dass der Hausdurchsuchungsbefehl vom 28.9.2011 den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, ist deshalb nicht einzutreten.
Wäre diese Auffassung richtig, würde das bedeuten, dass Hausdurchsuchungen, die einen schweren Eingriff in verschiedene Grundrechte darstellen, in der Schweiz nicht einmal einer nachträglichen richterlichen Kontrolle unterliegen würden (ausser im Verfahren nach Art. 431 StPO, was keinen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten kann). Faktisch wären Durchsuchungen somit auch ohne jeden Tatverdacht möglich.
Lieber Patrick
Vergiss es!! Die Verfassungsmässigen Grundrechte, die Menschenrechte, existieren nur auf dem “wertlosen” Papier das sich die “Schweizerische Bundesvefassung” nennt. Leider gilt unsere Verfassung vor unserem höchsten Gericht, dem Bundesgericht NICHT! Gemäss “BV 190” sind nur Bundesgesetze und das Völkerrecht massgebend!! Also die Verfassung gilt explizit nicht!
Und das Verwaltungsstrafrecht ist Bundesrecht.
Ich wurde von einem Überfallkommando der Kantonspolizei in meiner Wohnung überfallen. OHNE Vorwarnung. Von 2 Männern, nicht ganz unzimperlich, an den Händen gepackt… Kampfstiefel, Knarre…
Und das Ganze nur wegen Verdacht auf Wiederhandlung gegen das Radiogesetz!! Im Ernst!! Ich hatte kein Radio und kein TV!!
Ich habe eine Beschwerde gemacht. Und nach 1 Woche hatte ich schon Post vom Bundesgericht!
Schau mal (BV.2013.17). Das war ich!! Ich war der A…
Die Richterliche Kontrolle hat der Gesetzgeber so vorgesehen. Aber die haben einfach in einem Artikel geschrieben.. VstrR. Art. 105 Neue Zuständigkeiten
…
Art. 105 B. Neue Zuständigkeiten
B. Neue Zuständigkeiten
Wo nach bisherigem Recht Strafverfügungen vom Bundesrat auszugehen hatten, wird diese Zuständigkeit den Departementen zugewiesen; der Bundesrat kann sie auf die den Departementen unmittelbar nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
……
Schau mal (BV.2013.17). Das war ich!! Ich war der A…
Grüsse A
Hab Deinen Fall gelesen und finde natürlich die Hausdurchsuchung schon krass. Wie konnte so ein Eingriff mit der nötigen Prüfung zur Verhältnismäßigkeit klappen. Schade das dieses nicht behandelt wurde. Nach der ganzen Durchsicht von Fällen mache ich mir grosse Sorgen ob Hausdurchsuchungen nicht zu leichtsinnig angewendet wird. Mich beschleicht die Vermutung das die ausführenden Organe zu wenige “Stopps” haben. In deinem Fall wer es interessant gewesen wie man die Verhältnissmässigkeit geprüft hätte.
Was ich immer noch ganz komisch finde ist, dass egal an wen ich geschrieben habe! Bundesmt für Kommunikation Büro Zürich. BAKOM Biel. BAKOM Bern… Billag.. dass IMMER nur eine einzige Person der Empfänger war. –> Der untersuchende Beamte!! Eine Person…
Auf dem Hausdurchsuchungsbefehl, welcher mir NICHT vorher gezeigt wurde (das hätten sie nach Gesetz tun müssen), steht der Name “Nancy Wayland Bigler”. Die wurde direkt von Bundesrätin Sommaruga eingesetzt. Die hat unterschrieben auf Ersuchen des untersuchenden Beamten…
Ich war der einzige in diesem Jahr, der eine Einsprache gegen diese Hausduchsuchung gemacht hat. Ich wurde sehr freundlich auf meine rechtlichen Mittel hingewiesen. 3Tage ist die Frist!! Aber effektiv hatte ich 57 Stunden Zeit eine Beschwerde zu machen. Nicht 1 .. 2 .. Wochen oder so. In den Unterhosen! 57h!
Und als ich nach einer Woche vom Bundesgericht Post bekommen habe.. so voll eingeschrieben mit Reliefstempel… pfff…
Ich hätte nicht gedacht dass der so weit geht..
Dann habe ich alle Gesetze durchgelesen! ALLE… Es widerspricht allem an was ich geglaubt habe… Aber du hast keine Chance. Die Polizisten könnten ev. “Gerügt” werden…
Ich: Unterhose… die Anderen: Leopard 2 Kampfpanzer.. Na ja… Ich geb auf!
Ich habe auch Kontakt mit dem Bundesgericht gehabt. Und dort hat mir eine Person gesagt, dass “die Person” schon lange beim Gericht ist, aber so etwas noch nicht erlebt hat. Die Verhältnismäßigkeit…vergiss es.. Verfassungsmäßige Rechte… vergiss es!!
Ich würde gerne alle Dokumente frei geben..
Und ich möchte noch anmerken, dass ich für meine Mutter eine Cablecom Digicard gekauft habe. Für ihren neuen Fernseher. Ich konnte nicht Bar zahlen. Ich konnte die 99.- nich auf meine Mutter buchen lassen. Also habe ich es auf meine Rechnung genommen. Die Cablecom war gerade um die Ecke bei mir… Aber dadurch hatte ich Digital TV. Weil es auf meiner Rechnung war.. Und ich habe das nicht mehr wegbekommen!! Und ich hatte echt keinen Radio und keinen TV. Ich habe mich ganz streng an die Gesetze gehalten!
Und in den Zeitungen ist überalll gestanden ich hätte die Beschwerde zurückgezogen, weil ich Digital TV habe. Verdammt das stimmt nicht.
Als ist gemerkt habe, dass ich keine Chance habe.. habe ich Schadensbegrenzung gemacht. Ich habe den untersuchenden Beamten angerufen und gefragt, ob wir dem Ball flach halten können. Ich kann ja nicht gewinnen. Keine Energie für den Scheiss. Kein Budget für lange Rechtsstreitigkeiten. Keine Aussicht auf Erfolg. Ev. werden die Gerügt…
Er hat gesagt ok! Dann habe ich dem Bundesgericht geschrieben: “In diesem Fall ziehe ich die Beschwerde zurück”. Aber dass er gesagt hat er sei einverstanden, und hält den Ball flach… Das steht nicht in der Zeitung!
Und zur Verhältnismäßigkeit muss ich glaub nichts mehr sagen. Das ZGB Art.2 und das OR sind ja auch Bundesgesetze…. vergiss es…
Für mich ist die Welt nicht mehr wie vorher… Ich versuche es zu vergessen… aber es kommt immer wieder in mir hoch… Das überfallkommando, Kampfstiefel, Gepackt von 2 Männern.. Brutal!! Das wünsche ich meinem schlimmsten Feind nicht!!
Patrick, deine Frage: Ein Haus- oder Personendurchsuchungsbefehl ist ein verbindlicher, einseitiger rechtsaufhebender Akt der hoheitlich handelnden Behörde im Einzelfall, also eine Verfügung. Die Verfügung unterliegt, von Ausnahmen abgesehen, der Beschwerde, also ist sie zu begründen, ansonsten das Beschwerderecht nicht wirksam wahrgenommen werden kann. Wieso das hier nicht der Fall sein soll, wird nirgends dargelegt und ist nicht ersichtlich, im Gegenteil: Will man Schaden abwenden, ist die Beschwerde zeitlich vor, nicht nach, der Rechtsverletzung zu stellen.
Der Satz “Die Durchsuchungsvoraussetzungen sind darin [im Befehl] nicht zu begründen” ist ebenfalls falsch, Artikel 241 enthält weder ein Gebot noch ein Verbot der Begründung.
Lieber Pirmin
Es gibt in der Schweiz KEIN Bundesverfassungsgericht!! Wir haben KEINE Verfassungsgerichtsbarkeit!
Das habt ihr Deutschen… was wir leider nicht haben!!
A.
Geehrter Pirmin Dorset, vielen Dank für die Ausführungen.Bezüglich der Begründungspflicht stimme ich Dir zu. Der von Dir eingefügte Beschluss aus Zürich zeigt genau auf wie es seien sollte.
Bezüglich der Beschwerde ist von der Praxis unmöglich vor einer Hausdurchsuchung eine Beschwerde einzureichen. Im Urteilszeitpunkt einer etwaigen Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung ist die Durchsuchung ja abgeschlossen.Art. 431 StPO bietet dem “Überfallenen” doch die Möglichkeit zu einem sehr späten Zeitpunkt die Verfügung als rechtswiedrig festzustellen. Etwaige “Zufallsfunde” werden damit unbrauchbar und können nicht als Beweise für irgendwelche andere Strafverfolgung dienen. Den Tatverdacht bei der Durchsuchung finden ist damit doch ein Riegel geschoben.Mit Ausnahme natürlich es sind schwere Straftaten gefunden worden.Bezüglich dem Rechtsverstoss gibt es eine Genugtuung als Geldleistung. Stört Dich der späte Zeitpunkt an dem Art. 431 StPO wirken würde? oder findest Du aus der Praxis Art. 431 StPO unbrauchbar, da Zufallsfunde irgendwie doch immer verwertet werden ? Ich übrigens bin ein “Fan” von der Baselländischen Praxis die Beschwerde auch zuzulassen aus prozessökonomischen Gründen. Es freut auch den Steuerzahler und den “Überfallenen” schon am Anfang zu wissen ob ein “kurzer Prozess” möglich ist.
Übrigens meine Hausdurchsuchung wurde so Begründet:
[..] Zwecks Beweissicherung [..] wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Radiogesetz [..]
🙁
Meine Straftat war, dass ich einfach nicht Radio höre. Und auch keinen Radio besitze! Eine Untat! Aber ich muss bezahlen. Auch wenn mir das Programm nicht gefällt. (Das steht echt so in der Verordnung!)
Na ja jetzt höre ich. Und es gefällt mit nicht. Und ich bezahle brav!!!
Schöner Rechtsstaat…???
A.
A
Geehrter A, ich finde diese Begründung weder von der Begründungsdichte noch von der Begründungstiefe ausreichend. M.E. müsste etwas stehen wie “es sei zu vermuten das 2 TV Geräte ohne Anmeldung betrieben werden”. Nach meiner Meinung war in deinem Fall der konkrete Tatverdacht aus den Akten gegeben. Ob es verhältnissmässig war bei Dir einzudringen ist eine andere Frage. Schade das weder dem vermutlichen Begründungsmangel in der Verfügung, noch die Verhältnismässigkeit irgendwie geprüft werden konnte. Ich verstehe dein Aufregen und deine Gefühle im Hinblick dieser Zwangsmassnahme. Gerade ist deshalb so wichtig das die Bevölkerung sich mehr um solche Zwangsmassnahmen kümmert und sich hier auch Bilden kann. Nicht immer auf Russland und China schauen im Blick sondern auch die schweizer Justiz abdrucken.
Habe einen Fall mit dem TSchG Art. 39
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
Hier massen sich Tierärzte die Position von Polizisten und Gericht an. Neben dem das sie die klagende Seite ist, und auf anonyme Melder reagieren. Die Sie nie offenlegen wollen und werden. Das kantonale Veterinär Amt namens LdU masst sich an Kläger, Polizist und Gericht zu sein. Ohne Beweise und ohne mitwirkungspflicht oder legitimations Auskünfte verlangen sie von mir das ich mitwirke und mir alles gefallen lassen muss was sie verlangen.
Das ist Willkür und anmassend. Neben dem schalten sie so die Unschuldsvermutung aus und basteln sich so die Gefahr im Verzug und wollen dan mit Gewalt und Drohungen rein.
Der Mensch wird mit der natürlichen Person unterdrückt. Ohne das es die meisten Menschen merken das die Person nur eine juristische Fiktion ist.
Oder anders gesagt: ist jeder Spatz ein Vogel? Ja
Ist jeder Vogel ein Spatz? Nein
Kann jeder Mensch eine Person sein? Ja
Kann jede Person ein Mensch sein? Nein
Erkennt euch als Menschen und wert euch als geistig sitliches Wesen mit Sprachvermögen und verstand begabt. Und vernetzt euch.
Heute war der Termin.
Und zu erst kamen 2 Frauen und sagten sie seien von der LdU( Laboratorium der Urkantone.) als ich mich weigerte den Hund zu zeigen haben sie 2 Polizisten dazu geholt und wollten mich zu viert überreden das ich Ihnen den Hund zeige. Ohne Erfolg. Habe in Anwesenheit der Polizei die amtliche Legitimation gefragt und sie haben sich prompt nicht ausgewiesen mit dem Ausweis.
Definitive Amtsanmassung??
Wie wollten nicht mal einen Grund nennen und den Melder immer noch nicht bekannt geben.
Sie wollten den Hund nur sehen um einen Grund zu finden.
Darum muss ich den Hund nicht zeigen.
Weil sie so ev was finden oder eben nicht. Und auf so ein Spiel habe ich keine Lust.
Das sind nur Mutmassungen ohne handfeste Beweise. ich und der Hund gelten als unschuldig.
ich muss keine Beweise liefern für die Entkräftung oder Bekräftigung der angeblichen Anschuldigungs Mutmassungen.
Werde alle Dokumente in den nächsten Tagen veröffentlichen auf :
Freeman-django.info
Wenn bei Dir eine Hausdurchsuchung war oder seien wird dann musst Du ein schriftliches Dokument erhalten. Das Dokument muss begründet, begrenzt und bestimmt sein. Definitiv dürfen sie das, sie müssen sich an der Tür auch nicht ausweisen. Auf keinen Fall können einfach so Behörden bei Dir rein. An der Tür können Sie schon stehen. Der Staat muss Herr über die Lage sein und braucht dafür diverse Mittel. Ich würde die Beamten nicht pauschal als verlängerten Arm von “Diktatoren” sehen. Ihre Übertretungen kannst Du notieren, dagegen Dich beschweren. Zur Not kannst Du auch ans Bundesgericht und sämtliche Beschwer dort vortragen. Weiter gibt es auch noch das EGMR. Du musst keinerlei Beweise bringen, die Beamten müssen beweisen das bei Dir was nicht stimmt. Ohne konkreten Tatverdacht kommen sie auch nicht in deine Wohnung rein, falls schon dann mach unbedingt die Beschwerde. Bezüglich Akteneinsicht die hast Du auch erst nachdem Du befragt wurdest und sämtliche Beweise gesichtet sind.