Verfassungswidrige Sicherungsverwahrung
Das Bundesverfassungsgericht hat gemäss heutiger Pressemitteilung entschieden, dass alle Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen (BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 04.05.2011). Hier sei mit Blick auf das schweizerische Recht nur aus Leitsatz 3b) zitiert:
Die Freiheitsentziehung ist – in deutlichem Abstand zum Strafvollzug („Abstandsgebot“, vgl. BVerfGE 109, 133 <166>) – so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.
Es wird zu analysieren sein, was aus dem Entscheid (und den früheren Entscheidungen der Strassburger Organe) für die schweizerische “kleine Verwahrung” nach Art. 59 StGB übernommen werden könnte.