Verfehlte Umdeutung der Verbindungsbusse
Dem Obergericht AG war – einmal mehr – die erstinstanzliche Strafe zu mild. Vor lauter Bestrafungseifer hat es versucht, das Verschlechterungsverbot zu umgehen, indem es die Verbindungsbusse als Teil der Geldstrafe umzudeuten versuchte. Der betroffene Laie rief das Bundesgericht daher in diesem Punkt mit Erfolg an (BGer 6B_1227/2023 vom 10.01.2024):
Ein Vergleich der Urteilsdispositive ergibt, dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die ausgefällte Geldstrafe nichts am erstinstanzlichen Entscheid ändert. Die Vorinstanz spricht, was entscheidend ist, die gleiche Anzahl Tagessätze aus. In Bezug auf die Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe zeigt sich allerdings, dass das angefochtene Urteil für den Beschwerdeführer im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid einschneidender ausfällt, indem die Vorinstanz eine Busse von Fr. 4’000.– verhängt und, für den Fall deren Nichtbezahlung, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen anordnet (vgl. BGE 147 IV 471 E. 5.1.3). Mit ihrem Vorgehen setzt sich die Vorinstanz – in Verkennung der Tragweite des Verbots der Schlechterstellung – über die Straffestsetzung der ersten Instanz hinweg, die eine maximale Verbindungsbusse von höchstens 20% bzw. von einem Fünftel der gesamten schuldangemessenen Strafe für nicht angemessen gehalten und stattdessen eine klar unter diesem möglichen Maximum liegende Busse von Fr. 2’000.– mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen hat. An diese erstinstanzliche Ermessensausübung wäre die Vorinstanz gebunden gewesen, und sie kann sich dieser Bindung auch nicht mit dem Hinweis auf eine (angebliche) Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers entledigen. Ihre diesbezügliche Begründung, “auch die Verbindungsbusse als Teil der Geldstrafe sei den verbesserten finanziellen Verhältnissen anzupassen” und “eine Erhöhung der Verbindungsbusse stelle entsprechend dem erhöhten Tagessatz keine reformatio in peius” dar (Urteil S. 18), ist verfehlt, dies insbesondere deshalb, weil die angebliche Verbesserung der Finanzverhältnisse im Urteil nachzuweisen unterlassen wird, die Annahme einer solchen Verbesserung bei der Geldstrafenberechnung im Rahmen der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen gewesen wäre (BGE 144 IV 198) und zudem im offensichtlichen Widerspruch zur vorinstanzlichen Reduktion der Tagessatzhöhe von Fr. 100.– auf Fr. 90.– steht. Das angefochtene Urteil verschärft die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe in Bezug auf die ausgefällte Busse und die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, was gegen das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO verstösst (E. 4.3.2, Hervorhebungen durch mich).
Was soll man dazu noch sagen?