Vergewaltigung ohne explizite Gewalt oder Drohung im Kerngeschehen

Ein wegen Vergewaltigung verurteilter Beschwerdeführer hatte auch vor Bundesgericht keine Chance (BGer 6B_1444/2020 vom 10.03.2020). Ihn half nicht, dass er “während des eigentlichen Geschlechtsverkehrs” keine expliziten Gewalthandlungen oder Drohungen vornahm. Das Bundesgericht stellt auf das Gesamtgeschehen ab:

Der Beschwerdeführer hat sich zu Beginn des Geschehens sowohl körperlicher Gewalt als auch einer Drohung bedient, um einen Zungenkuss zu erzwingen. Er hat seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt, um zu seinem Ziel zu gelangen. Seine Überlegenheit bestand zudem darin, dass sich das Geschehen in seiner Wohnung abspielte, er die Wohnungstür abschloss und den Schlüssel abzog. Er hat die Beschwerdegegnerin 2 damit in eine für sie ausweglose Situation gebracht und sie in dieser Situation zu sexuellen Handlungen genötigt. Dass während des eigentlichen Geschlechtsverkehrs keine weiteren expliziten Gewalthandlungen oder Drohungen erfolgten, hat keinen Freispruch in Bezug auf den Vergewaltigungsvorwurf zur Folge. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Auswegslosigkeit der Situation für die Beschwerdegegnerin 2 während des gesamten Geschehens weiter bestand. Der Beschwerdeführer hat mittels seiner initialen Gewaltanwendung, der Drohung, dem Abschliessen der Wohnung und seiner körperlichen Überlegenheit einen erheblichen psychischen Druck auf die Beschwerdegegnerin 2 erzeugt. Er hat durch sein Handeln auch in Bezug auf den danach folgenden Geschlechtsakt eine Zwangslage bewirkt, welche die von der Rechtsprechung geforderte Intensität erreicht. Die Beschwerdegegnerin 2 hat dem Beschwerdeführer gegenüber ausreichend deutlich gemacht, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte. Eine weitergehende Gegenwehr war der Beschwerdegegnerin 2 unter der vom Beschwerdeführer errichteten Zwangslage nicht zuzumuten. Die durch den Beschwerdeführer geforderte Aufteilung des angeklagten Sachverhalts in 27 Handlungsabschnitte geht an der Realität vorbei und ist mit der Vorinstanz abzulehnen. Vielmehr liegt ein einziges Geschehen vor, das seinen Anfang im Abschliessen der Wohnung und dem anschliessenden Erzwingen einer sexuellen Handlung durch die Anwendung körperlicher Gewalt und das Bedrohen der Beschwerdegegnerin 2 nahm. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers versetzte die Beschwerdegegnerin 2 in eine für sie auswegslose Zwangslage, in der sie dem Beschwerdeführer ausgeliefert war. Bei einem so untrennbar zusammenhängenden Handlungsablauf einen in emotionaler Hinsicht relevanten Unterbruch der Bedrohungslage zu konstruieren, wäre unhaltbar. Nach der Rechtsprechung liegt auch dann eine Vergewaltigung vor, wenn das Opfer wie vorliegend unter dem Druck des ausgeübten Zwangs nach anfänglicher Abwehr auf Widerstand verzichtet. Daran ändern auch die aktiven Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 nichts, die einzig darauf gerichtet waren, die Zwangslage schnellstmöglich und mit geringstmöglichen Schadensfolgen auf ihrer Seite zu beenden. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung verletzt kein Bundesrecht (E. 2.5).  

Der Spruchkörper bestand übrigens aus drei Bundesrichterinnen und auch geschrieben hat eine Frau. Und die Parteien waren je durch Frauen vertreten.