Vergleich nach höchstrichterlichem Urteil
Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde mehrerer Privatklägerinnen teilweise gutgeheissen hatte (BGer 6B_628/2012 vom 18.07.2013), musste das Bundesstrafgericht die geltend gemachten Genugtuungsansprüche neu beurteilen. Im Neubeurteilungsverfahren wählte das Bundesstrafgericht einen pragmatischen Weg, indem es einem Vergleich den Weg bereitete und die Anwaltshonorare mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft gleich miteinbezog. Möglich war das wohl nur, weil alle Privatklägerinnen durch eine einzige Anwältin vertreten waren (auf der Seite der Geschädigten scheint das ja niemanden zu stören).
Aus dem Entscheid des Bundesstrafgerichts (BStGer SK.2013.23 vom 12.11.2013) zitiere ich für einmal nur aus dem Sachverhalt:
D. Es ist vorliegend nur noch über die zivilrechtlichen Folgen teilweise neu zu entscheiden. Ansonsten ist das Urteil der Strafkammer vom 1. Dezember 2011 rechtskräftig.
E. Auf Anfrage des Bundesstrafgerichts erklärten sich die betroffenen Parteien bereit zu versuchen, die offenen zivilrechtlichen Fragen vergleichsweise zu regeln. Sie äusserten dabei den Wunsch, das Gericht möge ihnen einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
F. Der beisitzende Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati erarbeitete in der Folge mit dem Einverständnis des Vorsitzenden Stephan Blättler, aber ohne dessen Mitwirken und auch ohne Beteiligung von Bundesstrafrichterin Sylvia Frei und Gerichtsschreiber David Heeb einen unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag aus. Er stellte diesen den betroffenen Parteivertretern am 29. August 2013 zu mit der Bitte, dem Bundesstrafgericht bis am 23. September 2013 mitzuteilen, ob sie mit dem Vorschlag einverstanden seien oder eine Vergleichsverhandlung wünschten (…).
G. Mit Schreiben vom 18. September 2013 teilte N. mit, dass sie mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden sei (…).
H. Am 23. September 2013 stellte M. in seinem und im Namen der Privatklägerinnen mündlich ein Fristerstreckungsgesuch, um bezüglich der strittigen Fragen eine einvernehmliche Lösung zu finden (…). Dieses wurde als mündliche Eingabe im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StPO zu Protokoll genommen. Das Fristerstreckungsgesuch wurde am 23. September 2013 vom Gericht gutgeheissen. Die Frist wurde um 10 Tage erstreckt (…). Am 17. Oktober 2013 stellte M. ein zweites mündliches Fristerstreckungsgesuch. Dieses wurde wiederum als mündliche Eingabe zu Protokoll genommen. Die Frist wurde ein zweites Mal bis am 25. Oktober 2013 erstreckt (…).
I. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 teilte M. der Strafkammer mit, er und die Privatklägerinnen seien mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag – mit einigen Modifikationen betreffend Ziffer VII/1 des Dispositivs, über welche sie sich untereinander geeinigt hätten – einverstanden (cl. 139 pag. 139.523.3). Als Beilage reichte er ein Exemplar der von den Privatklägerinnen und ihm am 23. bzw. 24. Oktober 2013 unterschriebenen Vereinbarung über Ziffer VII/1 des Dispositivs ein (cl. 139 pag. 139.521.15 f.).
J. Am 28. bzw. 29. Oktober 2013 erklärten sich die Parteivertreter auf Anfrage mit den vom Gericht vorgeschlagenen Pauschalhonoraren einverstanden (cl. 139 pag. 139.523.4 f.).
K. Am 29. Oktober 2013 orientierte das Gericht den zuständigen Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold mündlich über den geschlossenen Vergleich sowie die vereinbarten Pauschalhonorare. Er erklärte sich damit einverstanden. Gleichentags wurde ihm eine Kopie des Schreibens von M. vom 24. Oktober 2013 sowie des Vergleichs zur Kenntnis zugestellt.